rrs
–— 164 —
B.
Vereins Zollt grif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleibenr
Bäume zum Werpflanzen, und Reben;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
. Blut von geschlachtetem Bieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
Branntweinspülig;
Dönger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte
Asche, Kalkäscher, Hornspane, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz,
letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Ver-
wendung;
Eier;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehim, Mergel, Sand,
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpfer-
thon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Wiehzucht eines einzelnen von der
Grenze durchschnittenen Landgutes;
Fische, frische, und Krebse;
Gras, Futterkrduter und Heu;
Gartengewächse, frische, als:
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Nüben, eßbare
Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm,
roh, wie er von den Bäumen kommt; auch ungetrockneto Cichorien,
diese mit Ausnahmen für besonders bestimmte Grenzen;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Ghlasur= und Hafnererz (Allluilous;
. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der
fremden silberhaltigen Scheidemünze;
Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, auch
gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch
neue Kleider, Wäsche und Effecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände sind;
Holz (Brenn= und Mutzholz, auch Flechtweiden), welches zu Lande verfah-
ren wird, und nicht nach einer Holzablage zum Gerschiffen bestimmt ist,
ausgenommen auf den mit einem Zollsatze namentlich betroffenen Grenzli-
nien; Reisig und Besen daraus;
Kleidungssiücke und Wäsche, welche Reisende, Fubrleute und Schiffer zu
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, in-
gleichen