Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

rrs 
–— 164 — 
B. 
Vereins Zollt grif. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleibenr 
Bäume zum Werpflanzen, und Reben; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
. Blut von geschlachtetem Bieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 
Branntweinspülig; 
Dönger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte 
Asche, Kalkäscher, Hornspane, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, 
letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Ver- 
wendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehim, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpfer- 
thon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Wiehzucht eines einzelnen von der 
Grenze durchschnittenen Landgutes; 
Fische, frische, und Krebse; 
Gras, Futterkrduter und Heu; 
Gartengewächse, frische, als: 
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Nüben, eßbare 
Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, 
roh, wie er von den Bäumen kommt; auch ungetrockneto Cichorien, 
diese mit Ausnahmen für besonders bestimmte Grenzen; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Ghlasur= und Hafnererz (Allluilous; 
. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der 
fremden silberhaltigen Scheidemünze; 
Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, auch 
gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch 
neue Kleider, Wäsche und Effecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände sind; 
Holz (Brenn= und Mutzholz, auch Flechtweiden), welches zu Lande verfah- 
ren wird, und nicht nach einer Holzablage zum Gerschiffen bestimmt ist, 
ausgenommen auf den mit einem Zollsatze namentlich betroffenen Grenzli- 
nien; Reisig und Besen daraus; 
Kleidungssiücke und Wäsche, welche Reisende, Fubrleute und Schiffer zu 
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, in- 
gleichen
	        
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