Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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gleichen Muster und Musterkarten, welche Handelsreisende mit sich fuͤhren; 
dann die Wagen der Reisenden; serner Wagen und Wasserfahrzeuge der 
eute und Schifser Em Personen= und Waarentransport, gebrauchte 
ventarien-Stücke der Schiffe, Reisegeräth, auch Verzehrungsgegenstände 
zum Reiseverbrauch; 
18. ehtuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
  
Milch; 
20. Obst, feisches, ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen; 
21. Papierspäne (Abfälle) und beschriebenes Papier (Acten, Maculatur); 
22. Saamen von Waldhölzern; 
B. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
24. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfdlle 
von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei); 
25. Steine, alle behauenen und unbebauenen, Bruch-, Kalk-, Schieser-, Ziegel- 
und Mauersteine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage 
zum Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wessteine 
in demselben Falle, ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen; 
26. Stroh, Spreu, Häckerling; 
27. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
28. Torf und Braunkohlen; 
29. Treber und Trester. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. 
vom Preuß. Centner, oder funfzig Kreuzer im 24-Gulden-Fuß 
vom ZSoll-Centner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, 
und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, 
wenn die Waare hiernächst ausgeführt werden sollte. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Fol- 
genden namentlich: 
) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom 
Preuß. Centner, oder funfzig Kreuzer vom goll-Centner unter- 
worfen, oder: 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Ge- 
sälle erhoben werden: 
No. 1472.) 1. Ab-
	        
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