Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
— 
b) Weißes Hohlglas, ungeschliffenes, oder mit abgeschlissenem Boden und Hütten- 
rande; ingleichen Fenster= und Tafelglas ohne Unterschied der Fare 
Anmerk. An den Bayerischen und Württembergischen Grenzen rechts vom Rhein wird erhoben 
„P)Geschliffenes, geschnittenes, vergoldetes, gemaltes, desgleichen alles massive und 
gegossene Glas, Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen 
und Glasschezzz . . .. .... ... 
Anmerk. An den Bayerischen und Wuͤrttembergischen Grenzen rechts vom Rhein wird erhoben 
d) Spiegelglas: 
1) wenn das Stäck nicht über 288 Preuß. oder 333 Altbayerische oder 245 
Dheinbayerische □ Zoll mißt, 
a) gegossenes, belegtes oder unbelegtes, 
aau) wenn das Stäck nicht über 141 Preußische □ Zoll miß 
bb) wenn das Stück über 144 und bis 288 Preußische □ Zoll miße. 
6) geblasenes, belegtes oder unbelegtts .. . .... . .. . . ... 
Anmerk. zu d. 1. Beim Eingange an den Bayerischen und Wuͤrttembergischen Grenzen wirb 
unterschieden: 
aa) belegtteseeeßeßeßsßeeßeßeeee e u 
bb) unbelegtesssssuu 
2) belegtes und unbelegtes, gegossenes und geblasenes, wenn das Stück mißt: 
üb. 288 □Zoll bis 576□oll Preuß. od. bis 666 Altbayer. od. 490 Rhbayer. □g. 
·= 576 - 1000 - - -1156 2 888 - - 
-1000 - 1400 1618 - 1242 - - 
. 1400 - 1900 2196 2 1684 - - 
-1900 U□9Soll BPre. 
e)Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und andern nicht zu den Ge- 
spinnsten gehörigen Urstoffen; auch Spiegel aller Art . .. . .. . . . . .. . .. . ... 
11| Häute, Felle und Haare: 
  
) Rohe (grünc, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung, ingleichen 
rohe Pferdehgare 
b) Felle zur Pelzwerkbereitung (Rauchwaaren), Schmaschen, Baranken und Ukrainer 
Jc) Hasenfelle und = Haare 
4 Haare von Rindvieh.
	        
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