Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
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Holz, Holzwaaren 2c. 
a) Brennholz beim Wassertransport ......... . ...... . . . . . ........ . .... 
b) Bau- und Nutzholz beim Wassertransport, oder beim Landtransport zur Der- 
schiffungsablage: 
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Kornelholz 
2) Buchen; auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Pappeln-, Erlen-, und anderes 
weiche Hohz, ferner: Sägwaaren, Faßholz (Dauben), Bandstöcke, Stangen, 
Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden 27227070 . 
Anmerk. 1. In den östlichen Provinzen des Preußischen Staats wird erhoben für: 
aa) Maseerr 
bb) Bugspricten oder Spierent 
ec) Blöcke oder Balken von hartem Holllllllll ..... 
dil)BalkenvonKicnemoderTamscnholz........................... 
ee) Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dauben), Bandstoͤcke, Stangen, Faschi- 
nen, Pfahlholz, Flechtweiben ꝛc. .................. ...... .... 
Anmerk. 2. Außer dem Rheinkreise wird in Bayern und Wuͤrttemberg beim Landtransport, so- 
wie beim Wassertransport auf der Donau, dem Inn und dem Bodensee der Aus- 
gangszoll nach der Beilage C. erhoben. 
c) Holzborke oder Lohe von Eichen und Birken, desgleichen Holzkohlen 
4) Holzassssseee 
e) Hoͤlzerne Hausgeräthe (Meubles) und andere Tischler-, Drechsler= und Böttcher- 
waaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in 
Verbindung mit Eisen, Messing oder lohgarem Leder verarbeitet sind; auch feine 
Korbstechterwaren ... .. .. .. .. . 
s) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nuͤrnbergerwaaren aller Art, 
eine Drechsler-, Schniz= und Kammmacherwaaren, auch Meerschaumarbeit, 
ferner dergleichen Waaren in Verbindung mit andern Materialien Gedoch mit 
Ausschluß von Gold, Silber, Platina, Semilor und ächten Steinen und Per- 
len), ingleichen Holzbronze, Holzuhren, ganz feine Korbflechterarbeit; auch Blei- 
und Rothstifte .. . . .. . .. . . .. . .. . . . . . ... 
8) Gepolsterte Meubles, wic grobe Sattlerwaaren. 
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