Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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*. S. aus dem Umlaufe zu ziehenden Einthaler-Bankscheine dem Finanzmi- 
nister überliefert oder für ungültig erkldrt worden sind. Auch muß bis dahin 
der Werth der aus dem Umlaufe noch nicht gezogenen Bankscheine stets in der 
Bank, entweder baar oder in Effekten, vorhanden seyn. 
. 10. 
Wegen der Zirkulation und Realisation der im Umlaufe verbleibenden 
Günfmalhunderttausend Thaler Bankscheine zu Fünf Thalern (6. 7.), haben Wir 
die in der Anlage Litt. D. enthaltene Vereinbarung zwischen Unserm Finanz- 
— minister und der Gesellschaft genehmigt. 
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Die Gerfüälschung dieser Bankscheine soll durch dieselben Strafen geahn- 
det werden, welche auf die Verfalschung - Kassen-Anweisungen gesetzt sind. 
Die gemeinschaftlichen engeistenbülen der Sozictät werden theils durch Den der 
die Bank-Direktion, deren Hauptsitz Stettin ist, theils durch das Kuratorium der grtu 
der Bank, theils durch Beschlüsse der Korporation in ihren General-Versamm- 
lungen besorgt und wahrgenommen. 
. 13. 
Der General-Versammlung steht es zu, die Dienst-Anweisungen für die 
Direktion sowohl, als das Kuratorium, innerhalb der Festsetzungen des gegenwär- 
tigen Status zu ertheilen, auf den Vorschlag des Kuratoriums die Dircktoren 
zu ernennen, die Kuratoren unter den Actionairen zu wählen, und die Beschwer- 
den über die Beamten der Bank durch ihre Emscheidung zu erledigen. 
14. 
Die General-Versammlung hat mindestens alle Jahre einmal statt. 
Das Stimmrecht haben nur die, welche Acht Actien besitzen. 
Es kann dies Recht auch durch Bevollmächtigte, nach näherer Bestim- 
mung im Gesellschafts-Vertrage, ausgeübt werden. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Zum mindesten 
Funfzehn Stimmen sind zu einem Beschlusse erforderlich. 
.15. 
Die Aufloͤsung der Gesellschaft kann nur durch einhelligen Beschluß aller 
stimmberechtigten Mitglieder und nur nach Erfuͤllung ihrer Verbindlichkeiten er- 
folgen. 
. 16. 
Das Kuratorium besteht, einschließlich des ersten Direktors, aus sieben nach 
14. stimmberechtigten Actionairs, welche ihren Präsidenten unter sich wahlen. 
Derselbe wird nur auf ein Jahr bestellt, ist aber bei der ndchsten Wahl 
wieder wählbar. 
(No. 1406.) Von
	        
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