Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Von den 
Vechten der 
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Von den Kuratoren scheidet jaͤhrlich Einer aus, derselbe kann jedoch eben- 
falls wieder von Neuem gewaͤhlt werden. 
. 17. 
Die Kuratoren haben die Kontrolle und obere Leitung, so wie die Be- 
stdtigung der zu bildenden Agenturen. 
. 18. 
Die Bank-Direktion besteht aus dem ersten Direktor, dessen Bestaͤtigung 
Wir Uns Allerhöchstselbst vorbehalten, dem zweiten Direktor und dem Syndikus. 
Sie hat die Verwaltung der Bankgeschäfte und sorgt für die Aufbewah- 
rung und Berechming ihrer Fonds. 
Der erste Bank-Direktor ist zugleich als beständiger Kommissarius des 
Bank-Kuratorü zu betrachten. 
.19. 
Die eigentlichen Bankgeschäfte werden den Bank-Direktoren gemeinschaft- 
lich übertragen. Sie haben die Rechte und Pflichten der Handels-Disponenten; 
mit jedem von ihnen können die der Bank nach dem gegenwärtigen Statute ge- 
statteten Geschäfte gepflogen werden, die Ausfertigungen der Bank aber müs- 
sen mit Beider Unterschrift versehen seyn, wobei sedoch bei Eines oder des An- 
deren Verhinderung die Unterschrift der vom Kuratorio substituirten Beamten genägt. 
20. 
Der Soyndikus ist der verantwortliche Rechts-Konsulent der Kuratoren 
und der Bank-Direktion. 
. 21. 
Die Bank-Direktoren, der Syndikus, Kassirer und der Buchhalter sind 
firirt besoldete Beamte der Bank. Tantièmen dürfen ihnen nur aus den wirk- 
lichen Ueberschüssen bewilligt werden. 
Die Kuratoren werden für die Versäumnisse in ihren Privat-Geschäften 
und Reisekosten durch Diäten und Fuhrgelder entschädigt. 
22. 
Die Bank hat die Rechte einer öffentlich privilegirten Korporation. Sie 
hat als solche ihren Gerichtsstand vor dem Oberlandesgerichte zu Stettin. 
23. 
Die Bank ist zum Betriebe aller Geschäfte befugt, welche für ein Bank- 
Institut geeignet sind, mithin zu solchen Geschafsten, aus welchen sie ihre Vor- 
schüsse, sobald sie deren für ihren eigenen Kredit bedarf, zu jeder Zeit zurückzu- 
ziehen im Stande ist. Es werden ihr kaufmännische Rechte beigelegt, doch ist 
ihr versagt, Wechsel auf sich selbst zu ziehen; auch darf sie keine auf den Inha- 
ber gestellte Papiere in Umlauf setzen. 
Wiewohl sie, nach dem allgemeinen von Bank-Instituten zu beobachten- 
den Grundsatze, ihre Gonds auf liegende Gründe nicht ausleihen darf, so ist ihr 
doch
	        
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