Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gegenstaͤnde in ununterbrochener Fortsetzung ihres Weges, ohne daß eine Umladung 
im Auslande stattfindet, ohne Anfhebung des angelegten Waarenverschlusses und binnen 
der zur Durchfahrung der ausländischen Wegestrecke erforderlichen Frist in das Vereins- 
Gebiet wieder eintreten: so wird der bereits entrichtete Durchgangszoll auf die höhern 
Transitsätze, welche, sei es nach der allgemeinen Regel mit ½ Thaler vom Preußi- 
schen Centner oder 50 Kr. vom Zoll-Centner, oder nach den besondern Vorschriften im 
einem der Abschnitte l. und II. zu entrichten sind, angerechnet. 
3) Von Waaren, welche über Offenbach, Mainkur oderVempreuß Jemmem 
Hanau, oder aus dem Freihafen zu Mainz eingehen, und•„% eeni 
über Heppenheim, Milrenberg oder auf der Grenzlinie . 
von Friedrichshafen bis Miktenwald (gegen Tyrol), beide 
genannten Orte eingeschlossen, ausgehen; oder welche, um- 
gekehrt, auf letztgedachter Grenzlinie oder bei Heppenheim 
oder Miltenberg in das Bereinsgebiet eingeführt, und 
über Offenbach, Mainkur oder Hangu, oder nach dem 
  
  
Freihafen zu Mainz ausgeführt werden . . —31 
und wenn in einer der vorbezeichneten Richtungen der . 
Eintritt oder Austritt zu Ncu-P#fenburg erfolgt... —.4 
Vom Stück: 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren,, # er. 3. s 
Kühen und Rinden — ½ 
von Sugsüllen, Schweinen und Schaafoihe 11 
3 
Aumerk. Wenn auf diesen Straßenzügen Großherzoglich-Badensches 
Lkand ohne Umladung, ohne Aufhebung des Waarenverschlusses, 
und nur binnen der zur Durchfuhr nöthigen Frist berührt wird, 
so wird der Transitzug dadurch für unterbrochen nicht crachtet. 
  
  
  
IV. Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebict auf 
kurzen Strecken durchschneiden, und für welche die örtlichen Berhältnisse eine 
weitere Ermaßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine 
nach Pferdesladung zu entrichtende Controlgebühr erfordern, werden die Mini- 
sterien der betheiligten Regierungen solche Ermaßigungen anordnen und #ur all- 
gemeinen Kunde bringen lassen. 
  
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schiffahrts-Abgaben bei dem Transport von Waaren auf 
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und 
Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Acte 
ent-
	        
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