Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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oder Abfertigung von Waaren, ohne daß die Gefaͤlle sogleich entrichtet 
werden, besonders ermaͤchtigt sind. 
9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht ver- 
steuert: alle Waaren-Quamitäten unter vier Loth Preusih oder unter r##### 
des Zoll-Centners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennige 
oder Einen Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
10) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweite und dritte Ab- 
theilung) sind in Preußischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden), 
und in Bayerischem Silbergeld, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahlbar. 
Ueber das Verhältnit, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen WVereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrich- 
tung der gedachten Abgaben anzunehmen sind, werden, so weit als erforder- 
lich, besondere Kundmachungen ergehen. 
  
Beilage 4.
	        
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