— 10 2
. 30.
Die Bank ist befugt, die bei ihr eingelegten Pfaͤnder zur Verfallzeit,
ohne daß sie dazu der gerichtlichen Ermaͤchtigung bedarf, wenn dieselben Kours
bei der Berliner Boͤrse haben, daselbst oder in Stettin durch vereidete Maͤkler
verkaufen zu lassen, oder solche nach dem derzeitigen amtlichen Börsen-Kourse
m ihren Fonds einzuziehen. Ein Gleiches findet in Hinsicht der als Pfand de-
ponirten Waaren und sonstigen beweglichen Gegenstände statt.
731.
Die Aufsicht des Staats über die Bank wird durch Unsern Minister
des Innern für Handel und Gewerbe, und als dessen beständigen Kommissarius,
durch den Ober-Präsidenten der Provinz Pommern ausgeübt. Letzterer hat
periodische Kassen= und Geschäftsrevisionen anzuordnen, wobei ihm diejenigen
Befugnisse zustehen, welche den Kuratoren Unserer landesherrlichen Kassen und
der Geld-Jnstitute beigelegt sind.
32.
Der Staatsverwaltung liegt in keiner Ark eine Vertretung der Ope-
ration der Bank und eine Verantwortlichkeit aus deren Geschäftsverbindung mit
Privatpersonen ob.
33.
Alle Bestimmungen des Statuts vom 15ten August 1821., auf welche in
dem gegenwärtigen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sind aufgehoben.
. 34.
Unser Minister des Innern fuͤr Handels- und Gewerbe--Angelegenheiten
ist mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung beauftragt. Zu dem Ende ist dem-
selben der zu errichtende Gesellschaftsvertrag der Actionairs unter sich, zur Ein-
sicht und Pruͤfung vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und Beidruͤckung
Unsers Koͤniglichen Siegels.
Berlin den 23sten Januar 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. Maassen.