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ten, außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Koͤ-
niglich-Preußischen Hofe, Carl Friedrich Ludwig von Watzdorff,
Ritter des Königlich Süächsischen Rauten-Ordens, Commandeir erster
Klasse des Königlich-Sächsischen Militair-St. Heinrichs-Ordens, Rit-
ter des Königlich-Bayerischen St. Hubertus-Ordens;
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter Vorbehalt der Fa-
tisication abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz
Mitregent von Sachsen treten mit Ihren Landen dem vermittelst Vertrages
vom 22sbten März d. J. zwischen Preußen, Kurhefsen und dem Großherzogthume
Hessen einerseits, dann Bayern und Württemberg andererseiks geschlossenen Zoll-
Vereine mit der Wirkung für das Königreich Sachsen bei, als wenn Allerhöchst-
und Höchstdieselben unmittelbar an dem Abschlusse jenes Vertrages Antheil ge-
nommen, und die darin gegenseitig zugestandenen Rechte und übernommenen
Verbindlichkeiten gleichzeitig hätten verabreden lassen. Es wird demgemaß das
Königreich Sachsen mit allen in diesem Vereine begriffenen Ländern für die
Zukunft einen Gesammtverein bilden, und der Inhalt des Vertrages vom 22sten
März d. J. auf dasselbe Anwendung finden, zu welchem Ende die einzelnen Be-
stimmungen des letzteren, jedoch mit den dabei für das besondere Verhältniß des
Königreichs Sachsen verabredeten Modißccationen, hier, wie nachsteht, ausgenom-
men werden.
Art. 2. In den Gesammtverein werden insbesondere auch diesenigen Staaten
einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem
Theile desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der con-
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei-
trittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen
sie jene erträge abgeschlossen haben.
Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorldufig ausgeschlossen
diejenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche ssch ihrer Lage
wegen zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein nicht eignen.
Es werden jedoch diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück-
sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegen-
wärtig in Preußen, Kurhessen und in dem Großherzogthume Hessen, desgleichen
in Bayern und Württemberg bestehen, auch sollen ganz ähnliche Anordnungen
im Königreiche Sachsen für einzelne Landestheile, welche sich ebenfalls zur Auf-
nahme in den Gesammtverein nicht eignen, zugelassen, diese, wie sernere Begün-
stigungen derselben Art aber nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der con-
trahirenden Staaten bewilligt werden.
Art. 4. In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende
Ge-