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Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch
mit Modisteationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun,
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmen-
den Staates oder aus lokalen Interessen sich als nochwendig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs-
und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr
geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem
der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allge-
mein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugs-
weise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die all-
gemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazu dienenden Behörden in
allen Ländern des Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben be-
stehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrahirenden Staaten zu
vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, namentlich:
das Zollgesetz,
der Zolltarif,
die Zollordnung,
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen, und
gleichzeitig mit demselben publicirt werden.
Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs
und der Zollordnung (Artikel 4.), so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf
demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung aller Contrahenten bewirkt
werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen An-
ordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde
Normen ausstellen.
Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ctritt zwischen den
contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemein-
schaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln be-
stimmt werden.
Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen
Preußisch-Hessischen und des bisherigen Baperisch-Württembergischen Zollvereins,
imgleichen des Königreichs Sachsen auf, und es können alle im freien Berkehr
des einen Gebiets bereits befindliche Gegenstände auch frei und unbeschwert in
das andere Gebiet eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
5) der zu den Staatsmonopolien gehdrigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz) nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.=
(No. 1473.) b) der