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a) Im Koͤnigreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
b) Im Kurfuͤrstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
e) Im Großherzogthume Hessen von
Bier.
d) Im Königreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz.
e.)Im Königreiche Württemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz.
f) Im Königreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach
folgenden Grundsätzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref-
senden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im
Verhältnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich
hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Aus-
gleichungs-Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufge-
stellten Grundsatzes zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-
Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in An-
spruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheilig-
ten