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contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Faͤllen moͤglichst mit Rath und
That anzunehmen.
Art. 20. Die Koͤniglich-Saͤchsische Regierung wird mittelst besonderer Ueberein-
kunft dem Zoll-Cartel beitreten, welches zwischen den uͤbrigen contrahirenden
Theilen zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleich-
handel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen bereics
abgeschlossen worden ist.
Art. 21. Die als Folge des gegenwaͤrtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft
der Einnahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Preußischen Staaten,
den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume
und dem Großherzogthume Hessen mit Einschluß der den Zollsystemen der con-
trahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Sepa-
ratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem pri-
vativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11. vorbehalte-
nen Ausgleichungs-Abgaben;
2) die im Artikel 15. erwähnten Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fiähr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleich-
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
4) die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De-
nuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredüngen erfolgten
Steuervergütungen und Ermaßigungen
unter den vereinigten Staaten nach dem Gerhälmisse der Bevölkerung, mit
welcher sie im Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem
fährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden
Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in
die Bevölkerung desjenigen Sraates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der