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trahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, uͤberhaupt uͤber die zweck-
maͤßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll- und Handels-
Systems.
Art. 35. Treten im Laufe des Jahres außer der gewoͤhnlichen Zeit der Versamm-
lung der Conferenz-Bevollmaͤchtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unver-
zuͤgliche Maaßregeln oder Verfuͤgungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen;
so werden sich die contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege ver-
einigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten ver-
anlassen.
Art. 36. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülsen
bestreitet die Regierung, welche sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz Statt findet.
Art. 37. Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages cine
Uebereinstimmung der Eingangs-Jollsätze in den Landen der contrahirenden Regierun-
gen nicht bereits im Wesemtlichen bestehen, so verpflichten sich dieselben zu allen
Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammt-
Vereins durch die Einführung und Anhäufung unverzollter oder gegen geringere
Steuersätze, als der Bereinstarif enthält, verzollter Waarenvorräthe beeintrach-
tigt werden.
Art. 38. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen
geben sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufge-
nommen zu werden, erklären sich die hohen Comrahenten bereit, diesem Wunsche,
so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Ver-
einsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge
zu geben.
Art. 39. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen
Staaten dem Verkehr Ihrer Angehbrigen jede mögliche Erleichterung und Erwei-
terung zu verschaffen.
Art. 40. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, insbesondere auf den
Bollzug der gemeinschaftlich festgesetzten organischen Bestimmungen, Reglements
und Instructionen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet
werden.
Art. 41. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten Ja-
nuar 1834. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorlaäufig bis zum ersten Januar
(No. 1473.) Oo? 1842.