Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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D. 
Q dem unterzeichneten Finanzminister und den unterzeichneten Deputir- 
ten der ritterschaftlichen Bank in Pommern, ist Folgendes verabredet: 
1) Als Unterpfand für die nach dem neuen Bankstatute im Umlaufe bleibenden 
Einmalhundert Tausend Bankscheine jeder zu 5 Rehlr. wird von der Nit- 
terschaftlichen Bank eine Summe von Fünfmalhundert Tausend Thalern 
in Staatsschuldscheinen bei der General-Staatskasse niedergelegt. 
2) Die Zinsen, welche von diesem Kapitale fällig werden, verbleiben der Bank, 
und sollen dem Bank-Direktorio von der General-Staatskasse halbjährig 
durch Herausgabe der Zins-Coupons oder baar überwiesen werden. 
3) Sollte die ritterschaftliche Bank in der Folge die Bankscheine aus dem 
Umlaufe zurückziehen wollen, oder die Einziehung derselben, indem die Bank- 
gesellschaft sich auflösete, erforderlich werden; so gehen die Staatsschuld= 
scheine in das Eigenthum des Staats über, welcher dagegen die Bank- 
scheine aus dem Umlaufe zurückzieht und vernichtet. 
4) Nach Ablieferung der Staatsschuldscheine an die General-Staakskasse 
können die 100,000 Stück der nach #. 2. des unterm 15ten August 1824. 
bestätigten Bankstatuts emittirten Bankscheine zu 5 Rthlr. nach und nach 
bei der Königl. Realisationskasse zu Berlin durch das Bank-Direktorium 
übergeben werden, welche die Bankscheine auf der Rückseite mit einem 
Stempel, der mit dem Königl. Wappenadler und der Umschrift: Königl. 
Realisationskasse zu Berlin, versehen ist, in rother Farbe bedrucken laßt, 
und der Bank zurückgiebt. 
5) Der Finanzminister verspricht die Verfügung zu treffen, daß die nach 
6. 1. gestempelten Bankscheine bei smmtlichen Königl. Kassen in den Pro- 
vinzen Brandenburg und Pommern bei allen Einzahlungen an dieselben 
für baares Geld angenommen und auch eben so wieder ausgegeben wer- 
den. Auch wird die Auskauschung dieser Bankscheine gegen baares Sil- 
bergeld bei der Realisationskasse in Berlin auf Verlangen des Inhabers 
sederzeit stattfinden. 
6) Zu den Kosten dieser Realisirung der Bankscheine zahlt die ritterschaftliche 
Bank ein fär allemal eine Summe von Dreißig Tausend Thalern, welche, 
bevor Bankscheine zur Stempelung gelangen, an die General-Staatskasse 
zu entrichten sind. 
Berlin, den 1lten Januar 1833. 
Maassen. Senfft von Pilsach. von Bölow-Cummerow. 
 
	        
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