Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 231 — 
erster Klasse des Königlich-Sächsischen Militair= St. Heinrichs-Ordens, 
Ritter des Königlich= Bayerischen St. Hubertus-Ordens, 
noch die folgenden, nur auf Verhältnisse zwischen Preußen und Sachsen Bezug 
habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratißcation ihrer Allerhöch= 
sten Höfe getroffen worden. 
Art. 1. Um eine völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs auch mit denjeni- 
gen inneren Erzeugnissen herzustellen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteue- 
rung noch die Erhebung einer Ausgleichungs-Abgabe auf der einen oder auf der 
anderen Seite nothwendig machen würde, wollen Seine Majestät der König und 
Seine Königliche Hoheit der Prinz Mitregent von Sachsen dahin wirken, daß 
in Ihren Landen spätestens bis zum lsten Januar 1834. dieselbe Besteuerung 
des Braumalzes, der Branntweinfabrikation, des Tabacks= und des Weinbaues 
eintrete, welche in Preußen gesetzlich bestehet, worauf sodann eine Abgaben-Erhe- 
bung von Bier, Branntwein, Tabacksbläctern und Fabrikaten, imgleichen von 
Traubenmost und Wein bei dem Uebergange aus dem einen in das andere Ge- 
biet, gegenseitig nicht Statt finden wird. 
Art. 2. Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung des Steuer- 
Betrages von 11 Sgr. oder 11 c9Gr. für ein Quart Branntwein zu 50 péCt. 
Alkoholstärke auf der Grundlage der deshalb gegenwärtig in Preußen bestehen- 
den Gesetzgebung, soll vom Isten Januar 1834. ab zwischen Preußen und 
Sachsen auch eine Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von der Fabrikationssteuer 
des Branntweins dergestalt Statt finden, daß der Ertrag dieser Steuer zwischen 
Preußen und dem Königreiche Sachsen zusammengeworfen, und im Verhältnisse 
der Bevolkerung beider Staaten getheilt wird. 
Art. 3. Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Artikel er- 
wähnten Theilung, so wie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu dem Zwecke, 
um sich von der gleichmäßigen Ausführung der die Branntweinsteuer betreffen- 
den gesetzlichen Vorschristen überzeugen zu können, bleibt einer besonderen Ver- 
abredung vorbehalten. 
Art. 4. Der auf dem Grunde des Wiener Trakraks vom 18ten Mai 1818. 
zwischen der Königlich-Preußischen und der Königlich-Süächsischen Regierung 
bestehende Salz-Lieferungsvertrag, d. d. Berlin, den 3ten Dezember 1828., wird 
beibehalten. 
Art. 5. Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum Isten Januar 1842. 
gültig seyn, und wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor dem Ablaufe gekün- 
digt wird, als auf zwölf Jahre, und so sort von zwölf zu zwölf Jahren verlän- 
gert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Nati#cation der hohen contrahirenden Höfe 
(No. 1171— 1175.) vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.