Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 237 — 
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu fu- 
chen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Wereins- 
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen 
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreiben= 
den oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hie- 
für zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Pereins- 
Scaate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eige- 
nen Unterthanen behandelt werden. 
Art. 9. Zur Aufrechthaltung Ihres Handels= und Zollsystems und zur Unter- 
drückung des gemeinschädlichen Schleichhandels und der Unterschleise bei den 
Steuern im Innern des Vereins, wollen die hohen Contrahenten sich gegensei- 
tig kräftig unterstützen, auch zu diesem Behufe die erforderlichen Anordnungen 
durch besondere Uebereinkunft verabreden und ein förmliches Zoll-Cartel schließen 
lassen. 
Art. 10. Von der als Folge des gegenwärtigen Vertrages (Artikel 3.) eintreten- 
den Gemeinschaftlichkeit der Zoll-Einnahmen bleiben ausgeschlossen: die Erträgnisse 
der Wasser= oder Floßzölle, der Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, 
Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren, im- 
gleichen die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der 
Denuncianten, einer seden Staatsregierung innerhalb ihres Gebietes verbleiben. 
Art. 11. Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen richtet sich nach dem 
Verhältnisse der Scelenzahl in den zum PVereine gehörigen Landen und Lan- 
destheilen. 
Zum Behufe der WPertheilung sollen die von den betreffenden höheren 
Staatsbehörden als richtig zu artestirenden Uebersichten von der neuesten Bevöl= 
kerung von drei zu drei Jahren gegenseitig mitgetheilt, und wird mit dieser Mit- 
theilung unmittelbar nach Ratification des gegenwärtigen Vertrages der Anfang 
gemacht werden. 
Art. 12. Die an den Erhebungsstätten eingehenden gemeinschaftlichen Zollgefälle 
fließen bis zur Abrechnung und Vertheilung in die Kassen derjenigen Landes- 
Herrschaften, in deren Gebicten die Erhebungsstätten belegen sind. 
Art. 13. Die sämmtlichen Erhebungs= und Verwaltungskosten fallen den einzel- 
nen betreffenden Staaten zur Last, mit Ausnahme derjenigen, welche die Unterhaltung 
der gemeinschaftlichen Behörde in Erfurt (Artikel 17.) und die dieser obliegende 
Geschäftsführung verursacht. 
Art. 14. Von der tarifmäßigen Abgaben-Emtrichtung bleiben die für die Hofhal= 
tungen der hohen Souveraine und Ihrer Regentenhaduser, so wie die für die 
bei Ihren Höfen gcereditirten Gesandten eingehenden Gegenstande nicht ausge- 
(No. 1173.) nom-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.