Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Aus- 
gleichungs-Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe 
des Artikels 11., und endlich 
e) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahi- 
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach- 
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der 
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher diesel- 
ben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Art. 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbe- 
schadet, wird der Uebergang solcher Handelsgegensiände, welche nach dem gemein- 
samen Zolltarife einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unterlie- 
gen, auch aus den Königlich-Bayerischen und Königlich-W ürttembergischen 
Landen in das Gebiet des Thüringischen Vereines und umgekehrt, nur unter 
Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen Statt finden, und es wer- 
den an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, 
bei welchen die Waarenführer unter Dorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Trans- 
portzettel die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände 
anzugeben haben. 
Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so wie 
überall auf den kleineren Grenz= und Marktverkehr, und auf das Gepäck von 
Reisenden findet obige Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei 
VWaarenrevision Statt finden, außer insoweit, als die Sicherung der Aus- 
gleichungs-Abgaben (Artikel 7. b.) es erfordern könnte. 
Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der 
zum Gesammvereine gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder 
Beschränkungsgesetzen sein Bewenden. 
Art. 10. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetze: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Wereine gehörigen 
Landern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für 
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren 
Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
„b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Pereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit 
Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt 
wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von den- 
selben für nöthig erachtet werden. 
Tc) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Sctaa- 
ten ist frei. 
(No. 1476.) d) Was
	        
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