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d) Was den Salzhandel innerhalb der Pereinsstaaten betrifft, so ist die Ein-
führ des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt,
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammoevereins
aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sen-
dungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
O Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versen-
den lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg ge-
legt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere
Verträge bestimmt ist, durch vorhergangige Uebereinkunft der betheiligten
Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicher-
heiesmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
z) Zur wirksamen Verhütung des Schleichhandels mit Salz machen die Re-
gierungen der zu dem Thüringischen Vereine gehdrigen Staaten sich ver-
bindlich, gleich wie solches früher schon zwischen Preußen und Kurhessen
verabredet worden ist, aus den in ihren Landen belegenen, gleichviel, ob
landesherrlichen oder Privatsalinen, nur ein solches Quantum Kochsalz zum
inländischen Debit abzugeben und abgeben zu lassen, als für den Ver-
brauch innerhalb ihrer Gebiete nach einer auskömmlich zuzulegenden Be-
rechnung erforderlich ist, auch fürerst den Debitspreis von 81 Rehlr. für
die Tonne zu 400 Pfund Preußisches Gewicht mit 5 Pfund Gutgewicht,
als den niedrigsten, welcher in dem Gesammtvereine dermalen besteht, in
ihren Landen und Landestheilen als Minimum einzuführen. Die näheren
Bestimmungen über die Regie-Verwaltung bleiben einer besonderen Ver-
abredung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Art. 11. In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der
Besteuerung im Innern noch eine Derschiedenheit der Gesetzgebung unter den ein-
zelnen Vereinslanden Statt findet (Artikel 7. Lilt. b.), wird von allen Thei-
len als wünschenswerth anerkannt, auch hierin eine Uebereinstimmung der Ge-
setzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und
es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmaßig-
keit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur
Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im
Verhältnisse zu den Producemen in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen
Besteuerung erwachsen würden, von anderen Gliedern des Gesammtvereins ge-
gen den Thüringischen Verein und umgekehrt, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-
Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden:
a) im