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a) im Koͤnigreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises)
von Bier,
geschrotetem Malz;
b) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg
von Bier,
geschrotetem Malz;
e) in den zum Thuͤringischen Vereine gehoͤrigen Staaten
von Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach fol-
genden Grundsätzen verfahren werden:
1).Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref-
senden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im
Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich
hohe oder eine höhere Sreuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2) Veränderungen, welche in den Sceuern von inladndischen Erzeugnissen der
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Deränderungen in den Aus-
gleichungs-Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (I.) aufge-
stellten Grundsatzes, zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-
Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in An-
spruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheilig-
ten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
3) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von
inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein,
so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem
geschroteten Malz und Bier (Malzausschlag), sollen jedenfalls den höch-
sten Satz dessenigen bilden, was in einem Wereinsstaate, welcher jene
Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausglei-
chungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande,
in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben wer-
den darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Aus-
gleichungs-Abgabe beziehr, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr
der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt
werden.
(No. 1476) 5) Auf