Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine 
Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden. 
Art. 30. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende 
Grundsätze in Anwendung kommen: . 
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr uͤbernimmt 
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Ver- 
waltungskosten, es moͤgen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung 
der Haupt= und Neben-Zoll-Aemter, der inneren Steuer-Aemter, Hall-Aemter 
und Packhöfe und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei 
angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pen- 
sionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Jollverwal= 
tung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz- 
Bezirks für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Controlbehörden und 
Joll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereini- 
gen, welche jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich aufkommen= 
den und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an gollgefäl- 
len in Abzug bringen kann. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privati- 
ver Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und 
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom- 
men, welcher dem Verhltnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren 
Amtzgeschadften überhaupt entspricht. 
Art. 31. Wie dem Thüringischen Vereine das Recht eingerdumt wird, an die 
Zolldirectionen der anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke zu senden, 
um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschaften, welche sich auf die 
durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstän- 
dige Kenntniß zu verschaffen, so steht auch jedem der anderen vereinten Staaten 
die Befugnis zu, Beamte zu gleichen Zwecke an die General-Inspection zu 
Erfurk abzuordnen. Eine besondere Instruction wird das Geschäfrsverhälmiß 
dieser Beamten nüher bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offen- 
heit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten sungiren, in 
Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Er- 
leichterung jedes Mirtels, durch welches sie sich die Information hierüber ver- 
schaffen können, anzusehen ist, wahrend andererseits ihre Sorgfalt nicht minder 
aufrichtig dahin gerichtet sepyn muß, eintretende Anstände und Meinungsverschie- 
denheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Werhältnisse verbündeter 
Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die
	        
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