Seine
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Hoͤchst-Ihren Kammerrath, Ottokar Thon, Ritter des Koͤniglich-
Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse;
Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren Minister-Residenten am Königlich-Preußischen Hofe, den
Kammerherrn Ludwig August von Rebeur, Ritter des Königlich-
Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse;
Höchst-Ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Kammerherrn,
Jacob Ignatz von Cruickshank, Ritter des Königlich-Preußischen
rothen Adler-Ordens dritrer Klasse und des Großherzoglich= Sachsi-
schen Ordens vom weißen Falken, und
Hochst-Ihren Ministerialrath, Carl August Friedrich Adolph von
Fischern, Rirtter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens
dritter Klasse und des Königlich= Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens;
Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchst-Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Minister und Kammer=
Präsidenten, Carl Johann Heinrich Ernst Edler von Braun,
Commandeur des Koniglich = Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und
des Großherzoglich= Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken,
Ritter des Ordens der Königlich-Württembergischen Krone;
Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Hoöchst-Ihren Kammerherrn und Minister-Residenten am Königlich-Preu-
ßischen Hofe, Oberst-Lieutenant Otto Wilhelm Carl von Röder;
Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren Kammer-Präsidenten, Carl Friedrich Wilhelm von
Weise, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens drit-
ter Klasse;
Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst-Ihren Oberstallmeister, Friedrich Wilhelm von Witzleben;
Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz,
Durchlaucht der Fürst von Reuß-Greitz, und
Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf:
Höchst-Ihren Kanzler, Regierungs= und Consistorial-Präsidenten, Gu-
stav Adolph von Strauch, Ritter des Königlich-Preuzzischen rothen
Adler-Ordens dritter Klasse, und des Königlich= Sachsischen Civil-
Verdienst-Ordens,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalt der Ratification ihrer Höfe
das folgende Zoll-Cartel abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Die sämmtlichen contrahirenden Staaten verpflichten sich, gegenseitig
auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels, ohne Unterschied, ob
derselbe zum Nachtheile der contrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit, oder
ein-