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einzelner unter ihnen unternommen wird, durch alle ihrer Verfaffung angemessene
Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Art. 2. Es sollen auf ihrem Gebiete Roktirungen, imgleichen solche Waaren=
Niederlagen, oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht be-
gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, welche in den anderen contrahi-
renden Staaten verboten oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe
belegt sind, dorthin einzuschwaͤrzen.
Art. 3. Die Behoͤrden, Beamten oder Bediensteten aller contrahirenden
Staaten sollen sich gegenseitig thaͤtig und ohne Verzug den verlangten Beistand in
allen gesetzlichen Maaßregeln leisten, welche zur Verhuͤtung, Entdeckung oder
Bestrafung der Zoll-Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der
contrahirenden Staaten unternommen worden oder begangen sind.
Unter Zoll-Contraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln
dieses Vertrages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlasse-
nen Einfuhr= oder Ausfuhrverbote, insbesondere auch der Verbote solcher Ge-
genstände, deren ausschließlichen Debi#t# diese Regierungen sich vorbehalten haben,
so wie serner auch diesenigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abga-
ben beeinträchtigt werden, welche, nach der besonderen Verfassung einzelner Staa-
ten, für den Uebergang von Waaren aus einem Staate in einen anderen ver-
tragsmäßig angeordnet sind.
Art. 4. Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behörden, Beamten oder
Bediensteten der contrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzliche Mittel anzu-
wenden, welche zur Verhürung, Enrdeckung oder Bestrafung der gegen irgend
einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll-Contravemio=
nen dienen können, und jedenfalls die betreffenden Behörden dieses Staates von
demjenigen in Kenmoiß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung
bringen.
Art. 5. Den Zollbeamten und anderen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse
verpflichteten Bediensteten sämmtlicher contrahirenden Staaten wird hiedurch ge-
stattet, die Spuren begangener Zoll-Contraventionen auch in das Gebiet der an-
grenzenden mitcontrahirenden Scaaten, ohne Beschränkung auf eine gewisse
Sreccke, zu verfolgen, und es sollen, je nach der bestehenden Verfassung, die
Orts-Obrigkeiten, Polizei= oder Gerichtsbehörden in solchen Fdllen auf münd-
lichen oder schriftlichen Antrag dieser Beamten oder Bediensteten, und unter de-
ren Zuziehung, durch Haussuchungen, Beschlagnahmen oder andere gesetzliche
Maaßregeln des Thatbestandes sich gehörig versichern.
Auch soll auf den Antrag der requirirenden Beamten oder Bediensteten
bei dergleichen Wisitationen, Beschlagnahmen, oder sonstigen Vorkehrungen ein
Zoll-, Steuer= oder Gefällsbeamter oder Bediensteter desjenigen Staates, in
(No. 1477.) dessen