Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 263 — 
doch nur gegen Erlegung einer vertragsmaͤßig bestimmten Abgabe Statt finden 
darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstaͤnde verboten ist: so werden diejenigen 
Staaten, in welchen fuͤr die entsprechende Bestrafung solcher Contraventionen 
etwa noch nicht vorgesehen seyn sollte, veranlassen, daß 
1) die Contraventionen gegen die in anderen contrahirenden Staaten beste- 
henden Ein- oder Ausfuhrverbote wenigstens mit einer dem zweifachen 
Werthe des verbotswidrig ein- oder ausgefuͤhrten Gegenstandes gleich- 
kommenden Geldbuße; 
2) die Defraudationen der vertragsmaͤßig bestimmten Abgaben wenigstens mit 
einer dem vierfachen Betrage der verkuͤrzten Steuer gleichkommenden 
Geldbuße 
bestraft werden. 
Art. 9. In den nach Artikel 8. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug 
auf die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behoͤrden, Be- 
amten oder Bediensteten desjenigen Stactes, auf dessen Gebiete die Zoll-Con- 
travention begangen worden, dieselbe Beweiskrast beigemessen werden, welche 
den amtlichen Angaben der inlaͤndischen Behoͤrden, Beamten oder Bediensteten 
fuͤr Faͤlle gleicher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist. 
Art. 10. Die festgesetzten Geldbußen und der Erloͤs aus den in Folge der Unter- 
suchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und confiscirten Gegen- 
staͤnden verbleiben demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, 
jedoch nach Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zu- 
stehenden Antheils, der auch in dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll, 
wenn dieser ein Beamer oder Bediensteter eines anderen der contrahirenden 
Staaten ist. 
Die von dem Uebertreter verkärzten Gefälle sind dagegen, so weit sie von 
ihm beigemieben werden können, sedesmal an die betreffende Behörde desfenigen 
Scaates zu übersenden, auf dessen Gebiete die Comravencion begangen wor- 
den ist. 
Art. 11. Den sämmtlichen comrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen 
der in ihrem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter 
Unterthanen eines anderen derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleiten, 
Strafen festzusetzen und solche beizutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem 
Gebiete verhaftet ist. Jedenfalls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn er 
von dieser Besugniß keinen Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen 
Effecten des Angeschuldigten so lange verbleiben, bis von dem anderen Staate, 
an welchen der Uebertreter ausgeliesert worden, rechtskräftige Emscheidung er- 
folgt seyn wird. Die Auslieferung solcher Effecten kann selbst dann nur info- 
weit gefordert werden, als nicht auf deren Conßscation erkaant, oder der Erlös 
(No. 1477.) aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.