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aus denselben nicht zur Berichtigung der verkuͤrzten Abgaben und daneben ent-
standenen Kosten erforderlich ist.
Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschul-
digten Effecten desselben von dem Staate, in welchem er die Uebertretung be-
gangen hat, in Beschlag genommen worden sind.
Art. 12. Die bisher schon dem Zollsysteme der einen oder der anderen der contra-
hirenden Staatsregierungen entweder mit ihrem ganzen Länderbestande oder
mit einzelnen Theilen desselben beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden,
diesem Zoll-Cartel sich anzuschließen.
Art. 13. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig bis zum sten
Januar 1842. festgesetzt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens
zwei Jahre vor deren Ablaufe nicht gekündigt, so soll derselbe auf zwölf Jahre,
und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contra-
hirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratißcations-Urkunden
spaͤtestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 1Iten Mai 1833.
Ludwig Kühne. Ernst Michaelis. Carl Friedrich v. Wilkens.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Heinr. Theod. Ludw. Schwedes. Wilh. v. Kopp. Fried. Chr. Joh. G, v. Luxburg.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Franz a Paula Friedrich Frh. v. Linden. Carl Friedrich Ludwig v. Watzdorff.
(L. S.) (L. S.)
Ludwig Heinrich v. #’Estoccq. Ottokar Thon. Ludwig v. Rebeur.
(L. S.) (L. S.)
Jacob Ignat v. Cruickshank. Carl August Friedrich Adolph v. Fischern.
(L. S.) (L. S.)
Carl Johann Heinrich Ernst Edler v. Braun. Otto Wilhelm Carl v. Röder.
(L. S.) L. S.
Carl Friedrich Wilhelm v. Weise. Friedrich Wilhelm v. Witzleben.
(L. S.)
(L. S.)
Gustav Adolph v. Strauch.
(L. S.)
(Ne. 1478.)