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hinsichtlich dieser Besteuerung theils eine naͤhere Uebereinstimmung in den Ab-
gabesaͤtzen und Formen, theils anderweit sichernde Vorkehrungen anzuordnen.
Demgemaͤß wird uͤber die einzelnen Gegenstaͤnde, welche einer solchen Be-
steuerung unterliegen, Folgendes verabredet:
A. Wegen des Branntweins.
1) Die Fürstliche Regierung wird durch ein vor dem Isten Januar 1834. zu
erlassendes, und von diesem Zeitpunkte an in. Krast tretendes Gesetz die-
jenige Steuer auf die Fabrication dieses Getränkes, welche dermalen in
Preußen besteht, nach gleichem Satze und unter gleichen Controlformen
in dem innerhalb der Preußischen Zoll-Linie belegenen Theile des Fürstlichen
Getbietes einführen.
2) Die Fürstliche Regierung erkennt hiebei den Grundsatz an, daß zur Auf-
rechthaltung des gegenseirigen freien Verkehrs und wegen der sogleich zu
erwahnenden Revenüengemeinschaft, den Branntweinbrennern ein unmit-
telbarer oder mittelbarer Erlaß an der gesetzlich zu entrichtenden Steuer
nicht gewährt werden darf.
3) In Folge dieser steuerlichen Gleichstellung soll der gesämmte Ertrag der
Meischsteuer in der Preußischen Monarchie und in der Fürstlichen Unter-
herrschaft vermittelst einer nach der Seelenzahl auszustellenden Berechnung
zwischen beiden contrahirenden Theilen vom Usten Januar 1834. ab in
der Art zur Theilung gelangen, daß derselbe nach der Volksmenge ver-
theilt, und durch nachträgliche Vergütung des Minderbetrages in die eine
oder andere Kasse ausgeglichen wird.
4) Da besonders mit Rücksicht auf das Gewerbe Ihrer Umerthanen beide
comrahirende Theile ein Inreresse dabei haben, daß die Besteuerung des
Branntweins in jedem Lande genau nach den hierüber erlassenen Vor-
schriften in Ausführung komme, so wollen Sie Sich gegenseitig die Befugniß
einrdumen, Beamte abzuordnen, welche sich von der richtigen Controle
und resp. Erhebung dieser Steuern in dem anderen Gebiete die Ueber-
zeugung verschaffen sollen.
B. Wegen des Biers
wollen Seine Durchlaucht die dermalen schon von der Fabrikation dieses Ge-
tränkes in Ihrer Unterherrschaft zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag
der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
C. Wegen der Besteuerung des inlandischen Tabacksbaues.
Seine Durchlaucht wollen eine den dermaligen Preußischen Steuer-
Gesetzen über diesen Gegenstand entsprechende gesetzliche Verfügung für die Un-
terherrschaft des Fürstemhums Schwarzburg-Rudolstadt ergehen lassenz; über-
nehmen auch:
(No. 1479) D. we-