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(No. 1481.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht
dem Fürstev von Schwarzburg-Sondershausen, betreffend bie Zollund
Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse
in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg- Sondershausen.
Vom 8ten Juni 1833.
N. zwischen Seiner Masestät dem Könige von Preußen und Seiner
Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen unter dem 25sten Oktober
1819. in Beziehung auf die Erhebung der Zölle an der dußeren Grenze
der Preußischen Monarchie, insofern diese auch den Verbrauch der im Preußischen
Gebiete eingeschlossenen Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen souverainen
Besißungen treffen, ein Vertrag geschlossen und bis jetzt auch in Kraft erhalten
worden ist; das hiedurch begründete Verhäleniß aber nunmehr in Folge
der jüngst zum Abschlusse gekommenen Verträge, wodurch die Preußischen Provinzen,
in welchen jene Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen Besitzungen
eingeschlossen sind, und die außerhalb des Preußischen Gebietes belegene Ober-Herrschaft
des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen sowohl unter sich, als
mit anderen deutschen Ländern in einen Zollverband getreten sind, demgemätze
anderweite Verabredungen, namemtich auch in Betreff der Besteuerung der
inländischen Erzeugnisse, nöthig macht; so haben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten
ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, Ludwig Bogislaus
Samuel Kühne, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens
dritter Klasse mit der Schleife 2c. und
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Ernst Michaelis, Ritter
des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens vierter Klasse 2c., und
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Hoöchst-Ihren Kammer-Präásidenten, Carl Friedrich Wilhelm von
Weise, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens dritter
Klasse;
von welchen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesberrlichen Genehmigung
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Das für die im Preußischen Gebiete eingeschlossenen souverainen Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen
Besitzungen den Fürstlichen Kassen in Beziehung
auf die Jollgesälle zu gewährende jährliche Einkommen soll vom Isten Januar
1831. an, nach Maasßgabe des Rein-Ertrages, welcher in dem Gebiete des
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großherzogthume
Hessen und dem Zoll= und Handelsvereine durch den Vertrag
vom IIten Mai d. J. begründeten Giesammt-Solldereins aufkommen wird,
CSo. 1181) an-