Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No.  1481.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürstev  von  Schwarzburg-Sondershausen,  betreffend  bie  Zollund
  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
in  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-  Sondershausen.
Vom  8ten  Juni  1833.

N.  zwischen  Seiner  Masestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen  unter  dem  25sten  Oktober
  1819.  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  der  Zölle  an  der  dußeren  Grenze
der  Preußischen  Monarchie,  insofern  diese  auch  den  Verbrauch  der  im  Preußischen
  Gebiete  eingeschlossenen  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  souverainen
  Besißungen  treffen,  ein  Vertrag  geschlossen  und  bis  jetzt  auch  in  Kraft  erhalten
  worden  ist;  das  hiedurch  begründete  Verhäleniß  aber  nunmehr  in  Folge
der  jüngst  zum  Abschlusse  gekommenen  Verträge,  wodurch  die  Preußischen  Provinzen,
  in  welchen  jene  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  Besitzungen
eingeschlossen  sind,  und  die  außerhalb  des  Preußischen  Gebietes  belegene  Ober-Herrschaft
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  sowohl  unter  sich,  als
mit  anderen  deutschen  Ländern  in  einen  Zollverband  getreten  sind,  demgemätze
anderweite  Verabredungen,  namemtich  auch  in  Betreff  der  Besteuerung  der
inländischen  Erzeugnisse,  nöthig  macht;  so  haben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife  2c.  und
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michaelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse  2c.,  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Hoöchst-Ihren  Kammer-Präásidenten,  Carl  Friedrich  Wilhelm  von
Weise,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse;
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesberrlichen  Genehmigung
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Das  für  die  im  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen  souverainen  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen
  Besitzungen  den  Fürstlichen  Kassen  in  Beziehung
  auf  die  Jollgesälle  zu  gewährende  jährliche  Einkommen  soll  vom  Isten  Januar
  1831.  an,  nach  Maasßgabe  des  Rein-Ertrages,  welcher  in  dem  Gebiete  des
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  durch  den  Vertrag
  vom  IIten  Mai  d.  J.  begründeten  Giesammt-Solldereins  aufkommen  wird,

CSo.  1181)  an-