— 282 —
C. Wegen der Besteuerung des inländischen Tabacksbaues.
Seine Durchlaucht wollen eine den dermaligen Preußischen Steuergesetzen
über diesen Gegenstand entsprechende Verordnung für die Unterherrschaft des
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen ergehen lassen; ubernehmen auch
D. wegen der Steuer vom inländischen Weinbau
dieselbe so eben zu C. ausgesprochene Verpflichtung für den Fall, daß innerhalb
Ihrer mehrgedachten Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Pri-
vaten betrieben werden sollte.
E. Wegen des Salzes
wollen Seine Durchlaucht eine Einrichtung in der Art treffen, daß die Ge-
meinen der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen nur ein
nach der Bevölkerung und mit Rücksicht auf den größeren oder minderen Be-
darf zur Viehfütterung und zum Fabrikengebrauche abgemessenes Salzquanum
von der Saline zu Frankenhausen abnehmen dürfen, und daß die abgenomme-
nen Quantitäten auf Salzbücher, welche den Gemeinen oder den Unständen
nach auch einzelnen größeren Grundbesitzern oder Fabrikanten zu ertheilen sind,
abgeschrieben werden. Die Einbringung des Salzes aus dem Förstlichen in das
Königlich-Preußische Gebiet bleibt verboten.
F. Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln,
Puder und Stärke, desgleichen Fleisch, es sey frisch, gesalzen oder gercuchert,
aus der Fürstlichen Unterherrschaft in Preußische Städte, wo Mahl= und
Schlachtsteuer bestehet, ist diese Abgabe eben so, wie von inländischen gleicharti-
gen Erzeugnissen, zu entrichten, und ist es gleichmáßig auch bei der Einfuhr
Preußischer Erzeugnisse der eben bezeichneten Art in Fürstlich-Schwarzburg-Son-
dershausensche Ortschaften zu halten, in welchen die gedachten oder andere Ge-
genstände mit einer Verbrauchssteuer belegt sind, oder ferner belegt werden, so also,
daß diese Artikel ganz den inländischen gleich behandelt werden müssen.
G. Da endlich der Debit der Spielkarten in den Königlich-Preußischen
Staaten, wie auch in der Fürstlichen Unterherrschaft zu den Staatsmonopolien
gehört, so bleibt der Uebergang derselben gegenseitig verboten.
Art. 6. In Folge der in dem vorhergehenden Artikel verabredeten Anordnun-
gen wird mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten, so wie der
Fälle, wo nach Litt. F. jenes Artikels eine Besteuerung auch der fremden Er-
zeugnisse eintritt, zwischen der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen und den Königlich-Preußischen Landen, nebst den in letzteren ein-
geschlossenen fremden souverainen Landen und Landestheilen, ein völlig freier und
unbelasteter Verkehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren Statt fin-
den, und es hören hienach namentlich auch alle Binnenzölle, dieselben mägen
bisher unter dem Namen Geeleir# oder unter irgend einer anderen Benennung
bestanden haben, gaͤnzlich auf.
Art.