Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 283 — 
Art. 7. Die Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Entrichtun- 
gen, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, sind zwar unter der 
eben ausgesprochenen Aufhebung nicht begriffen. Indessen sollen auch derartige 
Erhebungen, ohne Rücksicht, ob sie für Rechming der Landeskassen oder eines 
Privatberechtigten, namentlich einer Gemeine geschehen, nur in dem Betrage 
beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Her- 
stellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind; auch soll dabei ein Unter- 
schied je nach der Qualitct oder Herkunft der kransportirten Gegenstände nicht 
Staatt finden dürfen. Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife 
vom 28sten April 1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz ange- 
sehen, und hinführo auch in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen nicht überstiegen werden. Besondere Erhebungen von Thor- 
sperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Seraßen da, wo sie noch be- 
stehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß ausgehoben, und die Ortspflaster den 
Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder 
nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Art. 8. Es wird gegenseitig anerkannt, daß alle Bestimmungen, welche zur 
Befbrderung einer freieren Bewegung der Gewerbsamkeit, und über die Besug- 
nisse der Unterthanen des einen Gebietes, in dem anderen Arbeit und Erwerb 
zu suchen, über den Bezug der Märkte, über die Herstellung eines gleichen 
Münz-, Maaß= und Gewichtssystems 2c. in dem Thüringischen Vereinsvertrage 
vom 10ten Mai dieses Jahres, und in dem Vertrage über die Arschließung 
des Thüringischen Vereins an den Gesammt-Zollverein vom 1I#ten Mai d. J. 
enthalten sind, auch auf die innerhalb des Preußischen Gebietes belegenen souve- 
rainen Fürstlich= Schwarzburg-Sondershausenschen Besitzungen in dem Maaße 
Anwendung fnnden sollen, als wenn sie dem gegenwärtigen Vertrage wörtlich 
eingeschaltet wären. 
Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Rati- 
sication vorgelegt, und es sollen die Ratifications-Urkunden binnen sechs Wochen 
in Berlin ausgewechselt werden. 
Deß zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten un- 
terzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 8ten Juni 1833. 
Ludwig Kühne. Ernst Michgelis. Carl Friedr. Wilh. von Weise. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
(Ne. 1481— 1482.) Xyx 2 No. 1482.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.