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(No. 1182.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha, betreffend die Joll-
und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeug-
nisse in dem Herzoglich= Sachsen-Coburg= Gothaischen Amte Volkenrode.
Vom 26sten Juni 1833.
N. chdem zwischen Seiner Masjestät dem Könige von Preußen und Seiner
Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha unter dem
Aten Juli 1829. in Beziehung auf die Erhebung der Zölle an der dußeren
Grenze der Preußischen Monarchie, sofern diese auch den Verbrauch des im
Preuwischen Gebiete eingeschlossenen souverainen Herzoglich-Sachsen-Coburg-
Gothaischen Amts Volkenrode treffen, ein Vertrag auf den Zeitraum bis zu
Ende des Jahres 1834. geschlossen worden ist; das hiedurch begründete Ver-
hälctniß aber dermalen in Folge der jüngst zum Abschlasse gekommenen Verträge,
wodurch die Preußischen Provinzen, in welchen das Herzoglich-Sachsen-Coburg-
Gothaische Amt Volkenrode eingeschlossen ist, und die anderen Landestheile des
Herzoglichen Gebietes sowohl unter sich, als mit anderen deutschen Ländern in
einen Bollverband getreten sind, demgemäße anderweite Verabredungen, nament-
lich auch in Betreff der Besteuerung der inlaͤndischen Erzeugnisse, noͤthig machtz.
so haben zu diesem Behufe zu Bevollmächrigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, Ludwig Bogislaus
Samuel Kühne, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-
Ordens dritter Klasse mit der Schleife 2c., und
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Ernst Michgelis, Ritter
des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens vierter Klasse 2c., und-
Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchst-Ihren Kammerherrn und Minister-Reswenten, den Obersi-
Lieutenant Otto Wilhelm Carl von Röder;
von welchen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung
nachsichender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Das wegen des im Preußischen Gebiete eingeschlossenen Herzoglich-=
Sachsen-Coburg-Gothaischen Amtes Volkenrode den Herzoglichen Kassen in Bezie-
hung auf die Zollgesälle zu gewährende jährliche Einkommen soll vom Isten Ja-
mmuar 1834. an nach Magaßgabe des Rein-Ertrages, welcher in dem Gebiete des
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großher=
zogthume Hessen und dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine durch den
Vertrag vom 11ten Mai d. J. begründeten Gesammt-Zollvereins aufkommen
wird, anderweit regulirt, und der Betrag desselben auch sortan wie bisher auf
eine bestimmte Summe von 3 zu 3 Jahren verabredet werden, welche Summe
in
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