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in gleichen Viertheilen in den Monaten März, Juni, September und Decem-
ber zur Verfügung Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Coburg=
Gotha bei der Haupt-Zollamts-Kasse zu Nordhausen bereit stehen wird. Zur
Feststellung dieser Summe wird die Herzogliche Regierung eine Uebersicht der
neuesten Bevölkerung des Amtes Volkenrode mittheilen, und hiemit von 3 zu
3 Jahren in denselben Terminen, in welchen die Aufnahme der Bevölkerung in
dem Preußischen Staate erfolgt, fortfahren.
Art. 2. Wegen der steuerfreien Einlassung der mit Attesten des Herzoglichen
Hofmarschall-Amtes für die Hofhaltung Seiner Durchlaucht des Herzogs von
Sachsen-Coburg-Gotha eingehenden Waaren mittelst Einrechnung des auf diese
Waaren treffenden Steuerbetrages in die nächstfällige Quartalzahlung, bewendet
es bei der Verabredung im 9ten Artikel des Vertrages vom 4ten Juli 1829.
Art. 3. Nicht minder verbleibt es bei denjenigen Bestimmungen, welche im
Artikel 12. jenes Vertrages über die gegenseitig zu gewährende Unterstützung in
der Controle der Steuern und in der Bestrafung der Steuervergehen enchalten
sind, woneben im Allgemeinen auch die Stipulationen des Zoll-Cartells, welches
unter dem 11. Mai d. J. gleichzeitig mit dem Anschusse des Thüringischen Joll-
und Hndelsvereins an den Gesammt-Zollverein errichtet worden ist, auf die
Verhälenisse des Amtes Volkenrode volle Anwendung finden sollen.
Art. 4. In Betreff der Steuern von inneren Erzeugnissen und wegen des
Salzdebits ist im Anschlusse an die auch hierüber bereits in dem Vertrage vom
Aten Juli 1829. enthaltenen Stipulationen Folgendes verabredet worden:
A. Wegen des Branntweins
soll die im 56en Artikel jenes Vertrages zugesagte, bisher aber im gemeinsamen
Einverständnisse der beiderseitigen Regierungen ausgesetzt gebliebene Einführung
einer Steuer auf die Fabrication dieses Getränkes, welche der Preußischen im
Steuersatze, so wie in den Erhebungs= und Comrolformen völlig enrspricht, spä-
testens vom lsten Januar 1834. an unfehlbar erfolgen, und zu diesem Ende
wollen Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha dieselbe
(Verordnung wegen der Erhebung jener Steuer, welche Höchstdieselben als Mit-
glied des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins für Ihre diesem Vereine an-
gehbrigen Lande erlassen werden, gleichmäßig auch für das Amt Volkenrode er-
gehen lassen.
Es soll sodann der Ertrag der Branntweinsteuer in der Preußischen
Monarchie nebst densenigen Staaten oder Gebietstheilen anderer Staaten, mit
welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des Ertrages dieser Steuer ste-
het, mit dem Ertrage derselben Steuer in dem Amte Volkenrode zusammen-
geworfen werden, und eine Theilung dieses Gesammt-Ertrages zwischen beiden
contrahirenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der Preußischen
Monarchie und der übrigen vorgedachten Staaten oder Gebietstheile zu der Be-
(No. 1482.) vdl-