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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 22. ——1
(No. 1183.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ulten Jull 1833.) über die Glaubwürdigkeit
der von bazareth-Administrationen ausgestellten Todtenscheine und die Auf-
bewahrung der von Militairpersonen im Felde errichteten Testamente.
ur Beseitigung vom Zweifeln, welche über die Glaubwürdigkeit der von den
Lazareth-Administrationen auszustellenden Todtenscheine aus dem §. 7P. der Mi-
litair-Kirchenordnung vom 12ten Februar 1832. entnommen werden könneen,
bestimme Ich,
daß den Todtenscheinen, welche von Lazarethbeamten, die in Eid und
Pflicht stehen, auf den Grund vorschristsmäßig geführter Register aus-
gestellt werden, gleichmäßig mit den Attesten aus den Kirchenbüchern,
die 95. 127. Theil 1. Titel 10. der Allgemeinen Gerichtsordnung er-
nhit Bewesskraß von öffentlichen außergerichtlichen. Urkunden uberall
eizulegen ist. « **1. ,
In Ansehung der Rheinprovinzen erkläre Ich, daß die Vorschriften des Art. 80.
in dem dort geltenden Zivilgesetzbuch, durch den §. 79. der Militair-Kirchenord-
nung nicht aufgehoben, michin die Vorsteher der in den Nhheinprovinzen befind-
lichen Militairlazarethe, die in denselben sich ereignenden Todesfälle den Zivil-
standsbeamten anzuzeigen schuldig seyn sollen, wobei Ich zugleich festsetze: daß die
von den Lazareth-Administrationen und Militairpredigern auf den Grund vor-
schriftsmäßig geführter Register auszustellenden Todtenscheine mit den Auszügen
aus en Zivilstandsregister in den Rheinprovinzen gleiche Beweiskraft ha-
en sollen.
Uebrigens genehmige Ich, daß die von Militairpersonen im Felde zu er-
richtenden Testamente in den Feld-Kriegskassen aufbewahrt werden können; in-
dem Ich noch bestimme: daß solchen in der Feld-Kriegskasse deponirten militai-
rischen Teskamenten, mit den in dem Feldnachlasse der Milltairpersonen vorge-
ndenen Testamenten, gemäß §. 183. Theil I. Titel 12. des Allgemeinen Land-
echts gleiche Gültigkeit beizulegen ist. Diese Bestimmungen sind durch die
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den IIten Juli 1833. 7m .
1 Friedrich Wilhelm.
An die Justizminister v. Kamptz und Mühler und an den General-
Lieutenant v. Witzleben.
Jahrgang 1833. (Jo. 1483 — 1485.) V . (No. 1484.)
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten Dezember 1833.).