Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 22. ——1 
  
(No. 1183.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ulten Jull 1833.) über die Glaubwürdigkeit 
der von bazareth-Administrationen ausgestellten Todtenscheine und die Auf- 
bewahrung der von Militairpersonen im Felde errichteten Testamente. 
ur Beseitigung vom Zweifeln, welche über die Glaubwürdigkeit der von den 
Lazareth-Administrationen auszustellenden Todtenscheine aus dem §. 7P. der Mi- 
litair-Kirchenordnung vom 12ten Februar 1832. entnommen werden könneen, 
bestimme Ich, 
daß den Todtenscheinen, welche von Lazarethbeamten, die in Eid und 
Pflicht stehen, auf den Grund vorschristsmäßig geführter Register aus- 
gestellt werden, gleichmäßig mit den Attesten aus den Kirchenbüchern, 
die 95. 127. Theil 1. Titel 10. der Allgemeinen Gerichtsordnung er- 
nhit Bewesskraß von öffentlichen außergerichtlichen. Urkunden uberall 
eizulegen ist. « **1. , 
In Ansehung der Rheinprovinzen erkläre Ich, daß die Vorschriften des Art. 80. 
in dem dort geltenden Zivilgesetzbuch, durch den §. 79. der Militair-Kirchenord- 
nung nicht aufgehoben, michin die Vorsteher der in den Nhheinprovinzen befind- 
lichen Militairlazarethe, die in denselben sich ereignenden Todesfälle den Zivil- 
standsbeamten anzuzeigen schuldig seyn sollen, wobei Ich zugleich festsetze: daß die 
von den Lazareth-Administrationen und Militairpredigern auf den Grund vor- 
schriftsmäßig geführter Register auszustellenden Todtenscheine mit den Auszügen 
aus en Zivilstandsregister in den Rheinprovinzen gleiche Beweiskraft ha- 
en sollen. 
Uebrigens genehmige Ich, daß die von Militairpersonen im Felde zu er- 
richtenden Testamente in den Feld-Kriegskassen aufbewahrt werden können; in- 
dem Ich noch bestimme: daß solchen in der Feld-Kriegskasse deponirten militai- 
rischen Teskamenten, mit den in dem Feldnachlasse der Milltairpersonen vorge- 
ndenen Testamenten, gemäß §. 183. Theil I. Titel 12. des Allgemeinen Land- 
echts gleiche Gültigkeit beizulegen ist. Diese Bestimmungen sind durch die 
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den IIten Juli 1833. 7m . 
1 Friedrich Wilhelm. 
An die Justizminister v. Kamptz und Mühler und an den General- 
Lieutenant v. Witzleben. 
Jahrgang 1833. (Jo. 1483 — 1485.) V . (No. 1484.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten Dezember 1833.).
	        
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