Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1181.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23ten Oktober 1833.) die Genehmigung des 
Gewerbebetriebes der Buch= und Kunsthändler, Bibliothekare, Antiquare, 
Buchdrucker und Lithographen betreffend. 
D, nach Ihrem gemeinschaftlichen Berichte vom 17ten v. M. Zweifel über 
die bisher angenommene allgemeine Anwendbarkeit der den Verkehr mit Bü- 
chern, Kupferstichen und ähnlichen Gegenständen betreffenden, in den 696. 126. 
bis 128. des Gewerbepolizei-Edikts vom 7ten September 1811. enthaltenen 
Vorschriften emstanden sind, so bestimme Ich hierdurch, daß im ganzen Um- 
sange Meiner Staaten Niemand sich ohne vorgängige ausdrückliche Genehmi- 
gung der betressenden Provinzial-Regierung als Buch= oder Kunsthändler, Bi- 
bliothekar, Antiquar, Buchdrucker oder Lithograph etabliren und solches Gewerbe 
selbstständig betreiben darf. Uebertretungen dieses Berbors sind als Gewerbe- 
Polizei-Kontraventionen mit einer nachdrücklichen, jedoch Gunfzig Thaler Geld- 
oder sechswöchentliches Gesängniß= nicht übersteigenden Strafe zu ahnden. Die 
Bedingungen, unter welchen die Genehmigung zu ertheilen ist, haben die Re- 
gierungen nach Ihrer Anweisung, mit Berücksichtigung der Berhdltnisse in je- 
dem einzelnen Falle, und unter Vorbehalt des Rekurses der Interessenten an 
Ihre Enrscheidung, zu ermessen. Diesen Meinen Befehl haben Sie durch die 
Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 23sten Oktober 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein, v. Schuckmann und 
Frh. v. Brenn. 
  
(No. 1485.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten November 1833., betreffend den Gerichts- 
stand minderjähriger oder unter väterlicher Gewalt stehender Soldaten in 
Zivilsachen. 
Au Ihren Bericht vom 3Isten August dieses Jahres erkläre Ich Mich mit 
Ihrer Meinung einverstanden, daß die Bestimmung im F5. 13. des Anhanges 
zur Allgemeinen Gerichtsordnung, auch auf minderjährige oder unter vaterlicher 
Gewalt stehende Soldaten anzuwenden ist, und daß dieselben hiernach bei dem 
Gerichte der Garnisonstadt in allen Angelegenheiten der bürgerlichen Gerichts- 
barkeit ihren ordentlichen persönlichen Gerichtsstand haben. Ich beauftrage Sie, 
den Justismiiftr Mühler, die über die Auslegung des Gesetzes zweifelhaften 
Gerichtshöfe diesem gemäß zu belehren. 
Berlin, den 2ten November 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Muͤhler und an das 
Kriegsministerium. 
  
  
([No. 1486.)
	        
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