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(No. 1488.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten November 1833., betreffend die Dekla-
ration der S. 37. und res 24. und 24 der Gesetze vom 21sten April
1825. über die gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse.
A## dem Berichte des Scaatsminiskeriums dom l#áten d. M. habe Ich die
irrthümliche Auslegung ersehen, die von einigen Gerichten der in den Geesetzen
über die gutsherrlich-bäuerlichen MVerhältnisse vom 21lsten April 1825. enthalte-
nen Bestimmung in Bezug auf die Vererbung der dem Heimfallerechte noch
unterworfenen Grundstücke gegeben wird. Wenn das Gesetz für die vormals
Westphälischen Landestheile im 5. 37. für die vormals Bergschen im §. 24. und
für die vormals Franzößschen im 6. 23. vorschreibt, daß ein dem Heimfall un-
terworsenes Grundstück, so lange derselbe unabgelost ist, nach den Grundsätzen
vererbt werden soll, welche daselbst vor Einführung der fremden Gesetze bestan-
den, so ist von Mir nicht beabsichtiget, die Anwendung der früheren Vererbungs-
Grundsätze auf das Verhältniß des Gutsbesitzers zu dem Heimfallberechtigten zu
beschränken, vielmehr dadurch verordnet, daß diese Grundsätze auch bei der Aus-
einandersetzung der Erben unter einander beobachtet werden sollen. Sie, die
Dustemingfe, haben hiernach die Gerichte, welche in ihren. Ltscheidungen das
Gesetz boscheslen angewendet haben, zu. belehren; auch hat das Staatsministe-
rium diese Belehrung durch die Gesetz= Qammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 24|ten Movember 1833.
Friedrich Wilhelm-
An das Staatsminisierium:.