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Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beigelegt, welche von jedem
Richter aufgenommen werden duͤrfen, insofern der Erklaͤrende, oder, bei
zweiseitigen Geschäften, einer der Kontrahenten, zu den unmittelbaren Ge-
richts-Eingesessenen des Ober-Landesgerichts gehörk, oder das Geschäft ein
erimirtes Grundstück betrifft.
Die bei einzelnen Geschäften erforderliche Bestätigung, so weit sie durch
das Gesetz vom 23 sten April 1821. nicht aufgehoben worden, bleibt dem
Ober-Landesgerichte vorbehalten, ohne daß es jedoch eines nochmaligen
Anerkenntnisses oder Verlautbarung vor demselben bedarf.
Testamente, Kodizille und Erbverträge eximirter Personen, haben die
Kreis-Justizräthe mit der nächsten Post an das Ober-Landesgericht zur
Annahme in das Depositum abzusenden.
2) Den Kreis-Justizräthen wird die Pflicht auferlegt:
alle Todesfälle exinfirter Personen, welche ihnen die Ortsgeistlichen an-
zuzeigen haben, so schleunig als möglich dem Ober-Landesgerichte, und
wenn Pflegebefohlene unter den nächsten Verwandten sich befinden, zu-
gleich dem Pupillenkollegium anzuzeigen;
imgleichen
Siegelungen des Nachlasses in allen Fällen vorzunehmen, wo das Ge-
setz es verlangt, oder einer der Interessenten dieselbe in Amrag bringt.
3) Die Kreis-Justizräthe sind verbunden, auf den Antrag der sich meldenden
Kreis-Eingesessenen
Klagen gegen eximirte Personen, Klagebeantwortungen der Letzkeren,
Appellations= und Revisions-Anmeldungen und deren Rechtfertigungen,
imgleichen
die Beantwortungen derselben, Exekutions-Anträge und andere Gesuche
in prozessualischen und nicht prozessnalischen Angelegenheiten zum Pro-
tokoll aufzunehmen und an das Ober-Landesgericht abzusenden.
4) Die Kreis-Justizräthe haben, wenn sich der Kläger an sie wendet, nach-
stebende, zum Geschäftsressort des Ober-Landesgerichts geeignete, Prozeß-
Sachen vor sich zu zieben:
a) alle zum Bagatellprozesse nach der Verordnung vom Isten Juni d. J.
gehörige Sachen;
b) die Gesindesachen, insoweit die Gerichte nach dem Inhalte des Reskripts
vom 17'ren April 1812. dabci konkurriren;
)wenn über die Räumung einer Wohnung und über die Besugniß zum
Aufkündigen gestritten wird.
In diesen Sachen von a) bis c) steht den Kreis-Justizréthen nicht nur die
Verhandlung, sondern auch das Erkenntniß zu.
¶) Arrest-