Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beigelegt, welche von jedem 
Richter aufgenommen werden duͤrfen, insofern der Erklaͤrende, oder, bei 
zweiseitigen Geschäften, einer der Kontrahenten, zu den unmittelbaren Ge- 
richts-Eingesessenen des Ober-Landesgerichts gehörk, oder das Geschäft ein 
erimirtes Grundstück betrifft. 
Die bei einzelnen Geschäften erforderliche Bestätigung, so weit sie durch 
das Gesetz vom 23 sten April 1821. nicht aufgehoben worden, bleibt dem 
Ober-Landesgerichte vorbehalten, ohne daß es jedoch eines nochmaligen 
Anerkenntnisses oder Verlautbarung vor demselben bedarf. 
Testamente, Kodizille und Erbverträge eximirter Personen, haben die 
Kreis-Justizräthe mit der nächsten Post an das Ober-Landesgericht zur 
Annahme in das Depositum abzusenden. 
2) Den Kreis-Justizräthen wird die Pflicht auferlegt: 
alle Todesfälle exinfirter Personen, welche ihnen die Ortsgeistlichen an- 
zuzeigen haben, so schleunig als möglich dem Ober-Landesgerichte, und 
wenn Pflegebefohlene unter den nächsten Verwandten sich befinden, zu- 
gleich dem Pupillenkollegium anzuzeigen; 
imgleichen 
Siegelungen des Nachlasses in allen Fällen vorzunehmen, wo das Ge- 
setz es verlangt, oder einer der Interessenten dieselbe in Amrag bringt. 
3) Die Kreis-Justizräthe sind verbunden, auf den Antrag der sich meldenden 
Kreis-Eingesessenen 
Klagen gegen eximirte Personen, Klagebeantwortungen der Letzkeren, 
Appellations= und Revisions-Anmeldungen und deren Rechtfertigungen, 
imgleichen 
die Beantwortungen derselben, Exekutions-Anträge und andere Gesuche 
in prozessualischen und nicht prozessnalischen Angelegenheiten zum Pro- 
tokoll aufzunehmen und an das Ober-Landesgericht abzusenden. 
4) Die Kreis-Justizräthe haben, wenn sich der Kläger an sie wendet, nach- 
stebende, zum Geschäftsressort des Ober-Landesgerichts geeignete, Prozeß- 
Sachen vor sich zu zieben: 
a) alle zum Bagatellprozesse nach der Verordnung vom Isten Juni d. J. 
gehörige Sachen; 
b) die Gesindesachen, insoweit die Gerichte nach dem Inhalte des Reskripts 
vom 17'ren April 1812. dabci konkurriren; 
)wenn über die Räumung einer Wohnung und über die Besugniß zum 
Aufkündigen gestritten wird. 
In diesen Sachen von a) bis c) steht den Kreis-Justizréthen nicht nur die 
Verhandlung, sondern auch das Erkenntniß zu. 
¶) Arrest-
	        
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