Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sich  dagegen  die  Entschädigung,  so  hat  der  Empfänger  den  Zuvielempfang  zinsenfrei
zurückzuerstatten.

Die  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens  erster  Instanz  hat  der  klagende  Unternehmer
  auch  im  Falle  seines  Obsiegens  zu  tragen.

Soweit  nach  Maßgabe  der  Art.  57  bis  62  Ersatzansprüche  für  Schäden  zulässig
sind,  welche  nach  dem  Zeitpunkt  eintreten,  zu  dem  die  auferlegte  Zwangsverpflichtung
in  Wirksamkeit  getreten  ist,  entscheiden  über  diese  Ersatzansprüche  die  bürgerlichen  Gerichte.

Art.  66.

Dem  Unternehmer  kann  Seitens  der  nach  Art.  64  Abs.  1  zuständigen  Behörde  eine
Frist  bestimmt  werden,  innerhalb  welcher  Entschädigung  und  Kostenantheil  ausbezahlt
beziehungsweise  hinterlegt,  sowie  die  auferlegte  Sicherheit  geleistet  sein  muß,  widrigenfalls
  die  von  diesen  Leistungen  abhängig  gemachte  Zwangsverpflichtung  außer  Wirkung
tritt.  Außerdem  erlischt  bei  Ablauf  der  Fristen  des  Art.  36  zugleich  mit  der  Verleihung
und  Genehmigung  auch  die  zur  Ermöglichung  und  Erleichterung  der  Wasserbenützungsanlage
  erwirkte  Zwangsverpflichtung.

Dem  für  verpflichtet  Erklärten  steht  in  diesen  Fällen  des  Erlöschens  der  Zwangsverpflichtung
  (Abs.  1)  wegen  der  infolge  des  Verfahrens  betreffend  die  Auferlegung  der
Zwangsverpflichtung  erwachsenen  Nachtheile  ein  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  verfolgbarer
  Anspruch  gegen  den  Unternehmer  zu.

Drilter  Abschnitt.
Genossenschaftliche  Unternehmungen  für  die  Benützung  der  öffentlichen
Gewässer.
I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Wassergenossenschaften.
1.  Zwecke  und  rechtliche  Natur  der  Wassergenossenschaften.

Art.  67.

Zu  gemeinschaftlicher  Herstellung  und  Benützung

1)  von  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanlagen  für  die  Zwecke  der  Bodenkultur

oder  der  Torfgewinnung,  .
2)  von  Wasserleitungen  zur  Herbeischaffung  von  Nutz=  oder  Trinkwasser,