Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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17.  Im  §  43,  „den  Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  erhalten  die
Abs.  m  und  vu  folgende  anderweite  Fassung:
.  Die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu  dem  Nennwerthe  c)  Gestempelte

des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.  «  Yosggxtsxlssz
vnDieVerwendungderausgeftempeltenBriefumschlägen,Postanweifungsformu-  gen.

laren,  Postkarten  und  Streifbändern  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung
von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerth--zeichen
  (Freimarken,  gestempelter  Briefumschläge,  Postanweisungsformulare,  Postkarten
und  Streifbänder)  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Stephan.

 

 

Letzte  Absendung:  am  21.  April  1883.
1883.