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17. Im § 43, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhalten die
Abs. m und vu folgende anderweite Fassung:
. Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe c) Gestempelte
des Stempels an das Publikum abgelassen. « Yosggxtsxlssz
vnDieVerwendungderausgeftempeltenBriefumschlägen,Postanweifungsformu- gen.
laren, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung
von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth--zeichen
(Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten
und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
Letzte Absendung: am 21. April 1883.
1883.