Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen.  117

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verurteilte
die  frühere  Verurteilung  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  grobe  Fahrlässig—
keit  verschuldet  hat.

Die  Versäumung  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist  nicht  als  Fahr—
lässigkeit  zu  erachten.

Gegenstand  des  Ersatzes.
§  2.  Gegenstand  des  dem  Verurteilten  zu  leistenden  Ersatzes  ist  der
für  ihn  durch  die  Strafvollstreckung  entstandene  Vermögensschaden.

Unterhaltungsberechtigten  ist  insoweit  Ersatz  zu  leisten,  als  ihnen  durch
die  Strafvollstreckung  der  Unterhalt  entzogen  worden  ist.

Zahlungspflichtiger  Staat.
§  3.  Die  Entschädigung  wird  aus  der  Kasse  desjenigen  Bundesstaats
gezahlt,  bei  dessen  Gerichte  das  Strafverfahren  in  erster  Instanz  anhängig  war.
Bis  zum  Betrage  der  geleisteten  Entschädigung  tritt  die  Kasse  in  die
Rechte  ein,  welche  dem  Entschädigten  gegen  Dritte  um  deswillen  zustehen,  weil
durch  deren  rechtswidrige  Handlungen  seine  Verurteilung  herbeigeführt  war.

Gerichtsbeschluß  über  Zahlungspflicht.

§  4.  Ueber  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur  Entschädigung  wird
durch  besonderen  Beschluß  des  im  Wiederaufnahmeverfahren  erkennenden  Gerichts
  Bestimmung  getroffen.

Der  Beschluß  ist  von  dem  Gerichte  gleichzeitig  mit  dem  Urteile  zu  fassen,
aber  nicht  zu  verkünden,  sondern  durch  Zustellung  bekannt  zu  machen.  Der
Beschluß  unterliegt  nicht  der  Anfechtung  durch  Rechtsmittel.  Er  tritt  außer
Kraft,  wenn  das  Urteil  aufgehoben  wird.

Verfolgung  des  Anspruchs.  Verfahren.

§  5.  Wer  auf  grund  des  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur  Entschädigung
  aussprechenden  Beschlusses  einen  Anspruch  geltend  macht,  hat  diesen
Anspruch  bei  Vermeidung  des  Verlustes  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
des  Beschlusses  durch  Antrag  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  verfolgen.  Der
Antrag  ist  bei  der  Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts  zu  stellen,  in
dessen  Bezirk  das  Urteil  ergangen  ist.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Behörde  der  Landesjustizverwaltung.
  Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  nach
den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  zuzustellen.