Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

—  61  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  9  ——

—

(No.  1433.)  Verordnung,  die  Einführung  des  Allgemeinen  Landreches  in  Beziehung  auf  die
Verwaltungsangelegenheiten  der  Landgemeinen  in  den  zum  Verwaltungs=Verbande
  der  Provinz  Sachsen  gehörigen,  der  Westphälischen  Zwischen-Regierung
  unterworfen  gewesenen  Landestheilen  betreffend.  Vom  Alsten
März  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  sich  Zweifel  über  die  noch  fortbestehende  Anwendbarkeit  der
Gesetzgebung  des  ehemaligen  Kbnigreichs  Westphalen  auf  die  Verhltnisse  der
Landgemeinen  in  den  zu  diesem  Königreiche  gehörig  gewesenen  Landestheilen  der
Provinz  Sachsen  erhoben  haben;  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände  des  ständischen  Verbandes  von  Sachsen  und  der  Altmark  und
auf  Antrag  Unsers  Staatsministerii,  für  gedachte  Landestheile  Folgendes:

6.  1.  Die  Bestimmungen  der  We  pblsshen  Verwaltungsordnung  vom
lllen  Jannar  1808.  und  der  spätern  Westphälischen  Dekrete,  die  Verhaͤltnisse  der
Landgemeinen  betreffend,  sind  durch  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  außer
Kraft  gesetzt  und  die  im  Allgemeinen  Landrechte  46.  18.  bis  86.  Tit.  7.  Th.  Il.
emhaltenen  Vorschriften,  nebst  den  dieselben  erläuternden  und  abändernden  soctern
  Bestimmungen,  mit  den  im  6.  3.  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen
Modifkationen,  an  die  Stelle  der  fremdherrlichen  Gesetzgebung  getreten.

6  2.  An  denjenigen  Orten,  an  welchen  die  Verhältnisse  zwischen  den  verschiedenen
  Klassen  der  Einwohner  vor  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung  nach
.31.  Tit.  7.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  durch  Verträge  oder  hergerachte
  Gewohnheiten  regulirt  waren,  welche  in  Gefolge  jener  Gesetzgebung  Kuzer
Anwendung  gekommen  sind,  sollen  die  Interessenten  darüber,  ob  6t|  e  wiederherzustellen,
  gehoͤrt  werden,  und  die  Landraͤthe  ermaͤchtigt  seyn,  diesfallsige  Uebereinkuͤnfte
  zu  bestaͤtigen.  Wo  dergleichen  Vertraͤge  oder  hergebrachte  Gewhn
heiten  bei  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  faktisch  noch  bestehen,  sollen
  solche  auch  ferner  aufrecht  erhalten  werden.

3.  Ueber  die  Einwirkung  der  Guts=  und  Gerichtsherren  auf  die  Gemeine-Angelegenheiten
  und  die  Polizei,  bestimmen  Wir  Folgendes:

a.  den  .  33.  34.  und  35.  der  angezogenen  Gesetzesstelle  bestimmten
Fällen,  tritt  der  Landrath  des  Kreises  an  die  Stelle  der  Gerichtsobrigkeit.

b.  Den  mit  Gerichtsbarkeit  versehenen  Gutsherren  steht  zwar  nach  66.  47.

Jahrgang  1833.  (No.  1433—  1431.)  M  und