Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Vilitgit. 
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zu einem Handel oder Gewerbsbetrieb im Umherziehen gebraucht werde. Dieser 
Verbindlichkeit sollen sie durch die mit den Vaͤtern oder Vormuͤndern zu tref- 
fenden Verabredungen zu genuͤgen suchen, wenn aber durch diese der Zweck nicht 
zu erxeichen ist; so haben sie sich an den Kreis-Landrath zu wenden, welcher die 
Mdter oder Vormünder (letztere unter Vernehmung mit der obervormundschaft- 
lichen Behörde) anhalten soll, die Knaben einer Wissenschaft oder Kunst, oder 
dem Landbau, oder einer nützlichen Handarbeit, oder der Fabrikation oder einem 
bestimmten Handwerke, oder dem Handel von festen Verkaufsplätzen aus, zu 
bestimmen. (§. 18.) 
S. 14. Mit dem Vorbehalt, die allgemeine Militgirpflichtigkeit der Posenschen 
enst-Ver 
achtung der Juden in Zukunft eben so, wie in den andern Provinzen der Monarchie anzuord- 
Juden. 
Verteira-- 
kbung der Ju- 
den. 
azu 
nen, soll auf die Dauer des, durch die gegenwaͤrtige Verordnung begruͤndeten 
provisorischen Zustandes, den dazu moralisch und koͤrperlich geeigneten Juden ge- 
stattet seyn, innerhalb ihres militairpflichtigen Alters freiwillig in den Militair- 
Dienst zu treten. 
Durch den wirklichen Eintritt wird sowohl der Eimretende selbst, als dessen 
Vnter von Erlegung des Rekrutengeldes befreit. Die Väter nicht eintretender 
Söhne sind dasselbe auch ferner zu erlegen verbunden. Wegen der in Bezie- 
bung auf die Erhebung und Berechnung des Rekrutengeldes zu treffenden Ein- 
richtung hat Unser Finanzministerium die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. 
6é 15. Die Ehe eines Juden mit einer Ausländerin ist nur in dem Falle 
zuldssig, wenn die letztere ein eigenthümliches Vermögen von wenigstens 500 Rthlr. 
in die Ehe bringt. 
Dispensationen in einzelnen dringenden Fällen sind bei dem Oberpräsidenten 
der Provinz nachzusuchen. 
An die Stelle der nach dem Allgemcinen Landrecht Thl. II. Tit. 1. §. 136. 
zu einer vollgültigen Ebe erforderlichen Trauung, krirt bei den Ehen der Juden 
die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und dags seierliche Anstecken des Rin- 
ges; und an die Stelle des im 6. 138. daselbst verordneten Aufgebots, die Be- 
kanntmachung in der Synagoge. 
§. 16. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß die Korporations- 
Angelegenheiten in der oben vorgeschriebenen Art spätestens binnen sechs Mona- 
ten nach Publikation dieser Verordnung geordnet werden. Sobald dies gesche- 
hen ist, und die Verwaltungsbehörden mit Zustimmung der Repräsentanten, Na- 
mens der Korporatiom die Erklärung abgegeben haben, daß sie für die Erfüllung 
der hier vorgeschriebenen Bedingungen haften wollen, sollen diesenigen jüdischen 
Hausväter und einzelne Personen, welche sich den nachstehenden Vorschriften 
gemäß dazu eiqnen, unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestim- 
mungen naturalisirt werden. 
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