Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No.  1438.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  Juni  1833.)  betreffend  den  Antrag  des
vierten  Sächsischen  Provinzial-Landtages,  wegen  Modifikation  der  Vorschrift
  Art.  2.  A.  1.  der  Verordnung  vom  17ten  Mai  1827.  hinsichtlich
der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Abgeordneten  des  Thüringischen  Wahl-Bezirks.


D,  sich  bei  Ausführung  der  Verordnung  vom  17ten  Mai  1827.,  die  nach
dem  Gesetze  vom  27sten  März  1824.  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  in
der  Provinz  Sachsen  vorbehaltenen  Bestimmungen  betreffend,  in  Hinsicht  der
Art.  2.  A.  1.  enthaltenen  Vorschrift,  nach  welcher  von  den  acht  ritterschaftlichen
Abgeordneten  des  Thüringischen  Wahlbezirks  Einer  aus  dem  Alt-Querfurther,
Einer  aus  dem  Neustädtischen  Kreise  und  Einer  aus  dem  Stiste  Naumburg-Feitz
  gewählt  werden  soll,  Schwierigkeiten  ergeben  haben,  indem  es  in  dem  einen
dieser  Landestheile  an  einem  zur  Annahme  der  Wahl  bereitwilligen  gesetzlich  qualifzirten
  Kandidaten  gefehlt  hat,  und  daher  die  dem  ganzen  Wahlbezirke  beigelegte
  Zahl  von  Abgeordneten  nicht  hat  erfüllt  werden  können,  so  genehmige
Ich  den  zur  Abstellung  dieses  Mangels  von  dem  letzten  Landtage  der  Provinz
Sachsen  geschehenen  Antrag,  und  bestimme  hierdurch:
daß,  wenn  auf  den  zu  Ernennung  der  ritterschaftlichen  Deputirten  des
Thöüringischen  Wahlbezirks  zusammen  zu  berufenden  Wahlversammlungen
aus  den  benannten  Landestheilen  kein  wahlfähiger  Gutsbesitzer  erscheine,
oder  der  Erschienene  die  Wahl  ablehnt,  die  Wähler  beim  Ersatze  eines
ausscheidenden  Deputirten  aus  einem  solchen  Landestheile  nicht  auf  die
Gutsbesitzer  desselben  beschränkt,  sondern  befugt  seyn  sollen,  für  die
nachste  Wahlperiode  einen  Gutsbesitzer  aus  dem  Wahlbezirke  ohne
Beschränkung  in  Hinsicht  des  Orts  seiner  Anfässigkeit  zu  wählen.
Diesen  Meinen  Befehl  hat  das  Staatsministerium  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  15ten  Juni  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

 

(No.  1439.)