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(No. 1540.) Gesetz, über die Termine dei Wohnungs= Miecbsderträgen. Vom Zosten
Juni 1831.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. #.
finden Uns bewogen, zur Beseitigung einiger bei Derträgen über Wohnungs-
Miethen vorgekommenen Zweifel, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Sraatsraths für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie Folgendes zu bestimmen:
1. Wenn künftig der Anfang eines Wohnungs-Miethsvertrages auf
Ostern, Johannis, Michaelis oder Weihnachten bestimmt wird, so soll unter
diesen Ausdrücken jederzeit der Anfang eines Kalenderquartals, also der Isie April,
Iste Julius, ste Oktober, lste Januar verstanden werden, wenn nicht der Ver-
trag ausdrücklich ein Anderes bedingt.
2. Wo es nöthig gefunden werden sollte, bei größeren Wohnungen
die gesetzliche Raumungsfrist zu verlängern, kann solches, unter Berücksichtigung
der bestehenden örtlichen Gewohnheiten, durch eine von der Orts-Polizeibehörde
u erlassende Verordnung mit verbindlicher Kraft für alle Einwohner des betref-
senden Orts angeordnet werden; solche Verordnungen bedürfen jedoch der Be-
stärigung der vorgesetzten Regierung. Die Regierungen werden hierüber von
dem Ministerium des Innern und der Polizei mit Instruktion versehen werden.
. 3. Fallen Sonntage oder Feiertage in die bestimmte Umzugszeit, so
soll an solchen Tagen die außerdem vorhandene Verbindlichkeit des Miethers
ruhen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30sten Juni 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
d. Kampg. tühler. v. Rochow.
Beglaubi
Friese.
(No. 1541.)