Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1541.) Verordnung, wegen Vereinigung der General-Kommissionen zu Königsberg 
und Marienwerder mit den Regierungen der Provinz Preußen. Vom 
30 ten Juni 1834. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 24c. 
haben nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums und in besonderer Be- 
rücksichtigung sowohl der provinziellen Verhälenisse, als der Uns vorgetragenen 
Wönsche Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen, die Vereinigung der 
General-Kommissionen zu Königsberg und Marienwerder, mit den Regierungen 
sener Provinz beschlossen, und verordnen deshalb wie folgt: 
4 1 Die Geschäfte wegen Regulirung der gutsherrlich-bauerlichen Mer- 
hältnisse nach den Edikten vom läten September 1811. und Sten April 1823., 
desgleichen wegen Ausführung der Gemeinheikstheilungs= und Dienstablösungs- 
Ordmungen, so weit solche den General-Kommissionen zu Königsberg und Ma- 
rienwerder übertragen sind, sollen nach den zu diesem Behuf noch zu tresffenden 
Vorbereitungen, von einem Seitens des Ministeriums des Innern für die Ge- 
werbe zu bestimmenden Termine ab, von den Regierungen der Provinz Preu- 
ßen, von jeder in den Grenzen ihres Departements unter dem Beitritt der Be- 
amten jener Kommissionen und unter Mitwirkung besonderer Spruch-Kollegien 
((. 5.) übernommen und verwaltet werden. 
6. 2. Die Regierungen überkommen jene Geschaste, mie Ausnahme der- 
senigen, welche besonderen Spruch-Kollegien überwiesen werden, ganz in dem 
Umfange und mit denselben Rechten und Pflichten, welche den General-Kom- 
missionen deshalb zuständig sind, sowohl rücksichtlich der Leitung und Ausführung 
jener Angelegenheiten, als der Bestätigung der Auseinandersetzungs-Zezesse und 
der über die Gegenstände derselben zu treffenden Emscheidungen. 
Die hierüber bestimmenden Verordnungen dienen denselben uncer den 
weiterhin bestimmten Modißkationen ebenfalls zur Norm ihres Verfahrens. 
6. 3. Bei der Regierung zu Danzig werden jene Geschäfte speziell von 
der Abtheilung des Innern bearbeitet. V den von derselben pa erlassenden 
Entscheidungen ist, außer dem für diese Angelegenheiten bestallten Rathe, ein in 
dem Orte stationirter Oekonomie-Kommissarius zuzuziehen, welcher zugleich bei 
persönlichen Verhinderungen des Departements-Rathes dessen Stelle bei dem 
Kollegium vertritt. 
Bei den Regierungen zu Königsberg, Gumbinnen und Marienwerder 
wird für jene Geschäfte eine zweite Abtheilung des Innern eingerichtet. 
Diese besteht aus 
einem Dirigenten, welcher der Regel nach der nämliche seyn soll, dem 
die Direktion der ersten Abtheilung des Innern übertragen ist, einem 
der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundigen Justitiarius, einem 
Ober-Kommissarius und einem zweiten ökonomischen Techniker, wo 
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