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der Regel nach ebenfalls ein am Orte stationirter Oekonomie-Kommis-
sarius genommen wird, der aber nicht stetig an den Geschaͤften der
Sueiuung Theil zu nehmen hat, sondern ebenfalls nur bei Definitiv=
Entscheidungen zugezogen wird, und in Fällen der Verhinderung des
Ober-Kommissarius denselben im Kollegium vertreten muß.
4. 4. Rücksichtlich der Geschäftsverbindung des Ober-Präsidenten und
der Regierungen mit den für die Gemeinheitstheilungen, gutöherrlich -bauerlichen
Regulirungen und Ablösungsgeschäfte berufenen Abtheilungen kommen die Regie-
rungs-Insiruktion vom 23 sten Oktober 1817. und Unsere Order vom Ilsten
Dezember 1825., (Gesetz= Sammlung vom Jahre 1826. Seite 5. ff.) jedoch unter
den weiterhin bestimmten Maaßgaben, zur Anwendung. Insbesondere haben diese
Abtheilungen wegen der in den Geschäftskreis der übrigen einschlagenden Ange-
legenheiten sich mit denselben eben so zu verständigen und bei entstehenden Diffe-
renzien die Beschlüsse des Plenums einzuholen, wie es wegen der öbrigen zum
Ressort der Regierungen gehèrigen Geschäfte vorgeschrieben ist. Gegenseitig kon-
kurrirt die Abtheilung für die Gemeinheitstheilungen 2c. bei den von einer andern
Regierungs-Abtheilung, in Betreff ihrer Güterverwaltung, unter ihre besondere
Leitung genommenen Auseinandersetzungen auf gleiche Weise rücksichtlich der
von der ersteren wahrzunchmenden staatswirthschaftlichen Interessen, insbesondere
bei Feststellung der Landrheilungs-Pläne, imgleichen bei Prüfung und Bestätigung
der Rezesse. Dies findet insbesondere auch auf die Verleihungen des Eigen-
thums an die Immediat-Einsassen auf den Grund des Gesetzes vom 27std#n
Juli 1808. Anwendung.
Bei der Anwendung der Regierungs-Instruktion auf die bisher zum
Ressort der General-Kommissionen gehdrigen Geschäfte finden folgende Modi-
fikationen statt, als
1) in den Fällen, wenn der Beschluß der Abtheilung wider die Ansicht des
Vorgesetzten ausfällt, tritt nicht die mittelst Unserer Order vom Alsten
Dezember 1825. unter Jo. VII. angeordnete Provokation auf den Regie-
rungs-Präsidenten, ielmehr die auf Entscheidung des Plenums der Regie-
rung ein;
2) auch in den Fällen, wo sonst der Präsident nach §. 39. No. 3. der Regie-
rungs-Instruktion die Entscheidung des Ober-Präsidenten einholen kann,
behält es in Angelegenheiten dieser Art bei dem Beschlusse des Kollegiums
sein Bewenden.
6. 5. Die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, welche nach den nähe-
frren Bestimmungen in dem Anhange zur Verordnung vom 20ften Juni 1817. 2c.
zur Appellation an das Revisions-Kollegium geeignet sind, wird von der Kom-
petenz der Regierungen ausgenommen und dieselbe in erster Instanz besondern
Spruch-Kollegien übertragen, welche jedes aus drei zum Richteramte qualifizirten
Mitgliedern der Provinzial-Kollegien und den bei den Regierungen des Ortes
in der zweiten Abtheilung des Innern fungirenden beiden ökonomischen Techni-
kern bestehen sollen. Die erstgedachten Mitglieder und der aus ihnen zu ernen-
nende Oirektor sind durch den Justizminister und den Minister des Inngn
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