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fuͤr die Gewerbe aus den Justitiarien der Regierung und den Mitgliedern des
Ober-Landesgerichts des Ortes auszuwählen.
Es sollen dieser Spruch-Kollegien aber nur zwei errichtet werden, näm-
lich deren eins, die Justiz-Deputation für die Regierungs-Bezirke
Königsberg und Gumbinnen, welche in Königsberg, und das andere,
die Justiz-Deputation für die Regierungs-Bezirke Danzig und
Marienwerder, welche ihren Sitz in Marienwerder nehmen wird.
. 6. Die Konkurrenz der Justiz-Deputationen beschraänkt sich auf die
Entscheidung der ihnen zu solchem Behuf von der betreffenden Abtheilung der
Regierung überwiesenen Angelegenheiten. Die Leitung der Instruktion dieser
Sltreitsalle, die Publikation der Erkenntnisse, das Verfahren wegen der dagegen
zuldssigen Rechtsmittel und die Ausführung derselben nach beschrittener Rechts-
kraft ist dagegen Sache der Regierungs-Abtheilung.
é. 7. Dem Ministerium des Innern für die Gewerbe bleibt es über-
lassen, in einzelnen Fädllen, die zur Kompetenz der Regierungen gehörigen Ent-
scheidungen der Justiz-Deputation zu delegiren, vorbehältlich des in solchen Fällen
gegen die Emscheidung derselben nur zulässigen Rekursverfahrens.
6. 8. Die Justiz-Deputationen stehen unter gemeinschaftlicher Leitung
der Minister des Innern für die Gewerbe und der Justiz.
6.9. Bei der Anstellung der für die Angelegenheiten der Gemein-
heitstheilungen u. s. w. bestimmren Mirglieder und Subalternen der genannten
Regierungen finden die wegen der Anstellung der Regierungsbeamten bestehen-
den Ressort-Verhältnisse Anwendung. Im Uebrigen treten vist Regierungen
und deren Abtheilungen in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, guts-
herrlich-bauerlichen Regulirungen und Ablösungsgeschäfte zu dem Ministerium
des Innern für die Gewerbe, rücksichtlich ihrer Beaufsichtigung und der von
ihren Verfügungen und Enrscheidungen stattsindenden Rekurse in das nämliche
Verhältnitz, in welchem verfassungsmäßig die General-Kommissionen zu demsel-
ben stehen. # · » «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30sten Juni 1831.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Brenn. Mühler.
(No. 1331—15142.) (No. 1542.)