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(No. 1542.) Verordnung vom 30sten Junl 1831., wegen des Geschäftsbetriebes in den An-
gelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der
gutsherrlich-bäuerlichen Verhälenisse, als Anhang zu der Verordnung vom
20sten Juni 1817. und dem Gesetze vom 7ten Juni 1821.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben auf Anlaß mehrerer bei dem Geschäftsbetriebe in den Angelegenheiten
der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutöherrlich-baduer-
lichen Verhältnisse wahrgenommenen Uebelstände und vorgekommenen Bedenken
und in Berücksichtigung der von mehreren Provinzial= Landtagen deshalb ge-
machten Vorstellungen, eine Revision der betreffenden Verordnungen veranstal-
tet und verordnen in Folge derselben wegen Abänderung, Ergänzung und Er-
lüuenn jener Verordnungen, nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums,
wie folgtk.
é. 1. Die Verordnung vom 20sten Juni 1817. wegen Organisation
der General-Kommissionen zur Regulirung der gutöherrlich-bäuerlichen Verhält,
nisse, das Gesetz vom 7ten Juni 1821. wegen Ausführung der Gemeinheits-
theilungs= und Ablösungs-Ordnung und die sie erlduternden, ergänzenden und
abändernden Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung kommen bei allen
um Ressort der General-Kommissionen verwiesenen Auseinandersetzungen zur
nwendung, welche die Regulirung der gutsherrlich-bduerlichen Merhälenisse und
die Ausführung der Gesetze vom 21sten April 1825. wegen der den Grundbe-
sitz betressenden Rechtsverhältnisse, imgleichen die Gemeinheitstheilungs= und
Ablösungs-Angelegenheiten zum Gegenstande haben. Die ebengedachten Vor-
schriften treten an die Stelle des Gesehzes vom 25sten September 1820. wegen
der in Münster u. s. w. zu errichtenden General-Kommissionen (Nr. 624. der
Gesetz-Sammlung) und der hierauf zurückweisenden Bestimmungen in den 66. 120.
und 122. des Gesetzes vom #lsten April 1825. über die den Grundbesitz betref-
senden Rechtsverhältnisse in den Landestheilen, welche vormals zum Ksnig-
reiche Westphalen gehèrt haben, (Mr. 938. der Gesetz-Sammlung) in den 6. 96.
und 98. des Gesetzes vom #lsten April 1825. über die den Grundbesic betref-
fenden Rechts-Verhältnisse in den Landestheilen, welche zu dem Großherzogthume
Berg gehört haben, (Nr. 939. der Gesetz-Sammlung) und in den #. 93. und
95. des Gesetzes vom #lsten April 1825., wegen der den Grundbesitz betreffen-
den Rechtsverhältnisse 2c. in den vormals zu den Französischen Departements
gehörig gewesenen Landestheilen. (Nr. 940. der Gesetz Sammlung.)
Zu §5. 1. 2. 6. 2. Ju mehrerer Beförderung gütlicher Vereinigungen in den zum
d serdaun Ressort der General: Kammisson gehdrigen Angelegenheiten sollen besondere
"1.7. Kreis-Vermittelungsbehörden bestellt werden.
nid—nmmN An die Stelle derjenigen Bestimmungen, die in den Gesetzen vom Sten
de#nee", April 1823 wegen Regulirung der gutsherrlich-bauerlichen Verhdltnisse in dem
ibei Großherzogthume Posen 2c. 96. 13. 14. und 110., imgleichen in dem Landgebiet
der