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insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob und bei welchem Gerichte, ob bei
demjenigen des belasteten oder berechtigten Guts, die Entschädigungs= und Ab-
lösungs-Kapitalien gerichtlich niederzulegen und in welcher Art und Weise dier
selben sonst, namentlich auch die schon deponirten Kapitalien zu verwenden und
anzulegen sind. *7*- «
3.;§««.-z« §.11.DteWahrnehmungdeslandespolcetltchenundjskalkscheans
s7sI8-I9-dstteresseindenbeidenGencral-KommissionenanhngigenAusemanvcrseizungem
V«""""«'wohininsbesonderedieim§.43·derVerotdnungvom20stenJuni1817.und
dieim§.9.desGesetzcsvom7tenJuni1821.weganusführungderGh
meinheitstheilungs- und Abloͤsungs-Ordnung bezeichneten Gegenstaͤnde gehoͤren,
bleibt nach wie vor die Obliegenheit der General-Kommissionen und ihrer Ab-
geordneten. Doch haben die General-Kommissionen die Grundsteuer-Repartitio-
nen vor der Bestähtigung der Rezesse der betreffenden Departements-Regierung
zur Genehmigung mitzutheilen; auch muß in den Rezessen oder Bestätigungs-
Urkunden bestimmt ausgedrückt werden, daß die Steuervertheilung nach den
bestehenden Steuergrundsätzen und mit Genehmigung der Regierung, wie ge-
schehen, regulirt sey. Ferner verbleibt den General-Kommisstonen in Beziehung
auf die bei ihnen anhängigen Auseinandersetzungen die Ausübung des den Pro-
vinzialbehörden zuständigen. Ober-Aussichtsrechts über das Vermögen der Kor-
porationen und bfenulchen Anstalten; desgleichen die Wahrnehmung der Patro-
natrechte in Betreff der von dem Patronate der Regierungen ressortirenden
geistlichen Güter. Dagegen haben die Regierungen und Provinzial-Schulkol-
legien den Fiskus und die von ihnen ressortirenden Anstalten wegen aller zu ih-
reer Verwaltung gehörigen Güter und gutsherrlichen Berechtigungen resp. selbst
zu vertreten, und die unmittelbaren Verwalter, fiskalischen Bedienten oder son-
stigen Bevollmachtigten mit den erforderlichen Autorisationen und Instruktionen
zu versehen und es liegt ihnen in dieser Beziehung alles dassenige ob, was nach
den Geschäfts= Instruktionen der General-Kommissionen von Privakpersonen
und deren Bevollmächtigten beigebracht und geleistet werden muß.
Auch wird den Regierungen die Konkurrenz wegen Beaussichtigung der
Stadt= und Dorfgemeinen, wie es bereits im §. 118. der revidirten Städte-
Ordnung vom 17ten März 1831. geschehen ist, allgemein insoweit vorbehalten
und übertragen:
daß sie bei vorkommenden Gemeinheitstheilungen in Städten und Derfern
dahin zu sehen haben, daß das Geemeinevermögen, dasjenige nämlich, wel-
ches nicht Gegenstand des Privak-Eigenthums, sondern Eigenthum der Kor-
poration ist, nicht verkürzt werde.
Demgemäß haben die General-Kommissionen in allen Fdllen, wenn das
Gemeinevermögen durch die, bei Städten und Dörfern vorkommenden Ge-
meinheitstheilungen betroffen, oder die Theilung solcher Gegenstände in Antrag
gebracht wird, hinsichrlich deren irgend ein Zweifel darüber obwaltet, ob solche
zum Privatvermögen der einzelnen Gemeineglieder, oder nicht vielmehr zum
Gemeinevermögen gehörenden Regierungen davon zur Wahrnehmung jenes
Interesse Nachricht zu geben.
&. 12. Zu den von den General-Kommissionen nach bestätigtem es
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