Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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noch zu regulirenden Gegenstaͤnden, gehoͤren auch die nach 6. 196 — 200. der 
(Verordnung vom 20ten Juni 1817. und 8. 56 ff. dieses Anhangs speziell be- 
nannten zur Au-eführung gerechneten und zur nachträglichen Berichtigung vorbe- 
haltenen Gegenstände. Ebenso gehört die Emscheidung der hiebei entstehenden 
Secreitigkeiten zu ihrer Kompetenz. 
Wegen anderer Gegenstände, welche die zur Sache gezogenen Interessen- 
ken angehen und weder in den Auseinandersetzungs-Rezessen und den Nachträ- 
gen dazu, noch in den über die Ausführung der Auseinandersetzung aufgenom- 
menen Protokollen (conl. F. 201. der Verordnung vom 20ften Juni 1817.) 
zur besondern Berichtigung vorbehalten sind, findet die nachmidgliche Regulirung 
durch die General-Kommission nicht weiter statt. 
6. 13. Sind die Auseinandersetzungen nicht unter Vermittelung der Ge- 
neral-Kommissionen, vielmehr durch Privat-Abkommen oder durch die Kreis- 
(Vermittelungsbehörden, oder durch die Regierungen und Provinzial-Schulkol- 
legien u. s. w. zu Stande gebracht, so findet die nachträgliche Regulirung durch 
die General-Kommission und deren Kompetenz, wegen der bei jener Auseinan= 
dersetzung unerledigten, oder später streitig gewordenen Punkte, außer den Fällen, 
wenn solche in dem bestätigten Rezesse vorbehalten sind, oder dieselben zu den 
in 66. 21. 22. der Verordnung vom 20ften Juni 1817. genannten Angelegen- 
heiten gehren, nur insofern stact, als dieselben innerhalb Jahresfrist nach Be- 
stätigung des Rezesses bei den Behörden anhängig gemacht worden. 
. 14. Wenn der Direktor des Revissons-Kollegiums es nöthig erach= zu §s. uu. u. 
tet, bei der Entscheidung noch einen Oekonomie-Verständigen, Behufs der Auf- #nder Vrr- 
kl#ung ökonomischer Gesichtspunkte, insbesondere in dem Fall verschiedener 
Meinungen der zur Sache vernommenen Sachverständigen zuzuziehen; so ist 
nicht ein Mitglied der General-Kommission, sondern ein anderer Oekonomie- 
Kommissarius dazu auszuwählen, welcher aber an der Entscheidung nicht als 
Obmann jener Sachverständigen Theil nimmc, sondern gleich den Mitgliedern 
des Revisions-Kollegiums dabei mitstimmt. 
6. 15. Mit den General-Kommissionen konkurriren die Regierungen in Zu #s 36.. 
der Beaufsichtigung der von den erstern beschsftigten Soczial-Kommissarien und a 
Feldmesser auf die Weise, daß die Regierungs-Präsidenten und Räthe, gleich 
dem Direktor und Mitgliedern der General-Kommission, bei Gelegenheit ihrer 
Reisen in der Provinz die Geschäftsführung der Oekonomie-Kommissarien revi- 
diren und den General-Kommissionen von den dabei wahrgenommenen Män- 
geln Kenntniß geben. 
6 16. Auch die Kreis-Landräthe sind ebenso befugt als verpflichtet, von 
dem Benehmen der Oekonomie-Kommissarien und Feldmesser Kenntniß zu neh- 
men und etwa vorkommende Unregelmaßigkeiten der General-Kommission zur 
Remedur anzuzeigen. 
Die General-Kommissionen haben sich derselben und der Kreis-Deputir= 
ten vornehmlich zur Untersuchung der von den Parteien über das Verhalten 
der Oekonomie-Kommissarien und Feldmesser geführten Beschwerden zu bienn. 
(No. 13#2.) 17
	        
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