Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

##  §S.  36.  der
crordnung.

Zu  §  75.  der
Verordnung.

Zu  §#.  90.  u.
ô#.  der  Verordnung.


s
u  85.  11.  13.

Zu  §##
des  Gesetzes.

—  106  —

é.  19.  Den  General-Kommissionen  bleibt  überlassen,  denjenigen  Land-Räthen
  und  Kreisverordneten,  welche  dazu  geneigt  sind,  ihre  Aufrräge  zur  Bearbeitung
  der  Auseinandersetzungen  zu  übernehmen,  dergleichen  mit  Genehmigung
des  Ministerii  des  Innern  zu  übertragen.  Doch  müssen  die  Kreisverordneten,
welche  mcht  Staatsdiener  sind,  für  dergleichen  Geschäfte  besonders  in  Eid  und
Pflicht  genommen  werden.  Solche  Kommissarien  überkommen  wegen  der  von
ihnen  übernommenen  Geschäfte  gleiche  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  stetigen
Kommissarien.

Die  im  Kreise  angestellten  Oekonomie=  und  Kreis-Justizkommissarien
sind  diesen  Abgeordneten  den  nachgesuchten  Beistand  eben  so  zu  leisten  verpflichtet,
  wie  es  oben  6.  3.  wegen  der  von  den  Kreis-Vermittelungsbehörden  selbstständig
  zu  bewirkenden  Auseinandersetzungen  bestimmt  ist.

.  20.  Wenn  die  Personen  und  Mitglieder  der  Behbrden,  welchen  die
Vertretung  des  Korporationsvermögens  einer  Stadt=  oder  Dorfgemeine,  oder
anderer  Korporationen  und  öffentlichen  Anstalten  obliegt,  bei  der  Auseinandersetzung
  für  ihr  Privatvermögen  und  ihr  persönliches  Interesse  dabei  betheiligt
sind,  so  müssen  die  Auseinandersetzungs-Kommissarien  den  zur  Beausfsichtigung
der  ersteren  berufenen  Staatsbehörden  (conk.  6.  11.)  davon  Anzeige  machen,
und  diese  müssen  prüfen,  ob  die  persönlichen  Interessen  jener  Vertreker  mit  den
Pflichten  ihres  Amtes  in  Kollision  kommen.  In  diesem  Falle  haben  die  obengedachten
  Staatsbehörden,  nach  Befinden,  dem  Spezial-Kommissarius  die  Wahrnehmung
  jener  Interessen  zu  übertragen,  oder  aber,  besonders  dann,  wenn  deshalb
  eine  gütliche  Einigung  nicht  zu  erreichen  ist,  ihre  Stellvertretung  durch  andere
  nicht  betheiligte  Personen  und  Behörden  zu  veranlassen  und  diese  mit  der
erforderlichen  Instruktion  selbst  zu  versehen.

21.  In  dem  Falle,  wenn  ein  bei  der  Auseinandersetzung  betheiligtes
Gut  unter  Socquestration  steht,  wird  der  landschaftliche  oder  gerichtliche  Sequester,
  oder  ein  Setg  der  sequestrirenden  Behörde  von  Amtswegen  zu  bestellender
  Spezial-Kurator  zugezogen,  welcher  ohne  weitere  Rückfragen  bei  den  interessirenden
  Gladubigern  die  Rechte  derselben  wahrzunehmen  hat.  Läßt  es  dieser
an  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  sehlen,  sey  es  aus  Nachlässigkeit,  oder  daß
er  unzeitige  Weiterungen  herbeiführt,  so  bleibt  es  dem  Spezial-Kommissarius
und  der  General-Kommission  überlassen,  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  davon
Kenntniß  zu  geben,  um  denselben  nach  Befinden  zurecht  zu  weisen  oder  sich  unmittelbar
  zur  Sache  zu  erklären,  oder  einen  andern  Spezial-Kurator  zu  bestellen.

6.  22.  Bei  allen  zum  Ressort  der  General-Kommissionen  gehörigen
Auseinandersetzungen  vertritt  ein  Ehemann  seine  Ehefrau,  sowohl  bei  bestehender
chelicher  Gütergemeinschaft  als  außer  diesem  Falle,  wegen  der  zum  gemeinschaftlichen
nge  oder  zum  Eingebrachten  der  Frau  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  und  Gerechtigkeiten.


é.  23.  Die  d6.  10—15.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  und  66.

11—  15.  des  Gesetzes  wegen  Ausführung  derselben  in  Betreff  der  außer  den

Besicern  der  betheiligten  Güter  zuzuziehenden  Interessenten  sind  mit  den  vorstehend

  im  §&.  21.  bestimmten  Modißkationen  wegen  der  immittirten  Gldubiger
au