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abgeaͤndert und modifizirt werden. Wiewohl es die Regel ist, daß dergleichen
Interimistiken von den Spezial-Kommissarien, vorbehaltlich des Rekurses an die
General-Kommission festgesetzt werden, so bleibt den Letzteren doch überlassen,
die Festsetung gleich unmittelbar zu treffen.
Auch wegen dieser provisorischen Entscheidungen der General-Kommissionen
findet der Rekurs an das betreffende Ministerium des Innern statt.
Zu 85. 164. u. . 37. Vereinigen sich die Parteien bei Gelegenheit der Auseinander-
gesenr Ber- setzung in der Hauptsache über Nebengeschäfte, welche damit weder in nothwen-
diger Beziehung stehen, noch zur bessern Regulirung des Hauptgeschäfts gerei-
chen; so kann die General-Kommission dergleichen Neben-Abreden von sich
abweisen und ihre Bestätigung auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages
beschränken.
. 38. Findet die General-Kommission die von den Interessenten genom-
menen Abreden bei einem oder dem andern Punkte unstatthaft, so hat dieselbe
Falls deöhalb eine andere zulässige Bereinigung unter den Parteien nicht zu
vermitteln ist, auch darüber zu befinden, ob und in wie weit, ungeachtet der von
ihr festzusetzenden Abanderungen, die Abreden über den Hauptgegenstand oder
andere Nebenpunkte aufrecht erhalten werden können, oder ob und in wie weit
die nöthig befundenen Abänderungen auf den Hauptgegenstand der Vereinigung
oder gewisser Punkte derselben von solchem Einffusse sind, daß sie mit einander
nicht bestehen können? nicht minder, ob wegen dieser Abänderungen, eine ander-
weite Ausgleichung der Interessenten und in welcher Art und Weise dieselbe
zu bewirken ist?
Dabei gilt die Regel, daß die unter den Parteien getrosfsfene Vereinigung,
soweit sich irgend anderweite Ausgleichungsmittel wegen des nicht genehmigten
Punktes auffinden lassen, gufrecht zu erhalten sind. Auch bleibt dem Ermessen
der General-Kommission überlassen, ob die anderweite Ausgleichung in Natural-
Gegenständen, oder in Kapital oder Rente zu gewähren ist.
Zu zz. 65. 66. . 39. Den Regierungen und Provinzial-Schulkollegien steht die eigene
nan. d. Ser· Bestaͤtigung der Rezesse rücksichtlich der von ihnen ressortirenden Göterverwal-
erdnung. tungen zu, in sofern die Auseinandersetzungen auf eigene Verhandlungen jener
Behörden im Wege des Vergleichs zu Stande kommen. Dies findet auch in
densenigen Fäallen statt, wenn
a) die Regierungen wegen der zu ihrem Patronat gehörigen kirchlichen Göter
und Grundstücke,
b) dieselben und die Provinzial-Schulkollegien aus dem Interesse des Ober-
Eigenthums oder des Erbverpächters der zu ihrer Verwaltung oder resp.
ihrem Patronat gehörigen Domainen und Anstalten,
die Auseindersetzungen unter eigene Leitung zu nehmen sich veranlast finden.
Dagegen gebührt den General-Kommissionen die Bestätigung der Rezesse
über die von ihnen geleiteten Auseinandersetzungen, selbst in dem Falle, wenn
dieselben, nachdem sie bei ihnen anhängig geworden, sey co mit oder ohne Da-
zwischenkunft eigener Verhandlungen der Regierungen oder Provinzigl-Schul-
Kollegien im Wege des Vergleichs zu Stande gekommen find.
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